Mustafa Üstün – Strafverteidiger

Mustafa Üstün – Strafverteidiger

Fachanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei BtM-Delikten

Als Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt verteidigt Rechtsanwalt Mustafa Üstün Mandanten, die wegen Betäubungsmitteldelikten (BtMG) beschuldigt werden. Ob Besitz kleiner Mengen von Cannabis, Handeltreiben mit Kokain, Einfuhr harter Drogen oder bandenmäßiger Drogenhandel – Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz können drastische Strafen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten, der Ihre Rechte schützt und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickelt.

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Besonderheiten der Strafverteidigung in BtMG-Sachen

Die Verteidigung in Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten ist besonders anspruchsvoll. Häufig stützen sich die Ermittlungen auf verdeckte Ermittler, Telefonüberwachung oder anonyme Hinweise. Oft spielen auch Grenzfälle eine Rolle, etwa ob es sich um Besitz zum Eigenbedarf oder bereits um Handeltreiben handelt.

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft sorgfältig die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen, Abhörmaßnahmen und Beweisverwertungen. Fehler der Ermittlungsbehörden können dazu führen, dass Beweise nicht verwertbar sind. Zudem ist es entscheidend, die konkrete Menge und Qualität der Drogen rechtlich einzuordnen, da hiervon die Strafhöhe maßgeblich abhängt.

Wichtige Verhaltensregeln bei Vorwürfen von Betäubungsmitteldelikten

Wenn Ihnen ein Drogendelikt vorgeworfen wird, können bereits die ersten Stunden entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein. Beachten Sie daher unbedingt folgende Grundsätze:

  1. Machen Sie keine Angaben zur Sache – nutzen Sie Ihr Schweigerecht (§ 136 StPO).

  2. Unterschreiben Sie keine Unterlagen ohne anwaltliche Beratung.

  3. Nehmen Sie keine Kontaktversuche der Polizei an, wenn es um eine Aussage geht.

  4. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht.

  5. Handeln Sie schnell – gerade in BtMG-Verfahren können Durchsuchungen, Telefonüberwachungen oder Untersuchungshaft drohen.

Aktuelle Rechtsprechung zum Drogenstrafrecht:

Strafbarkeit bei Handel und Konsum mit Cannabis

Verwertbarkeit von SkyECC-Daten

Verwertbarkeit von Anom-Daten

Typische Betäubungsmitteldelikte

Zu den häufigsten Straftaten nach dem BtMG gehören:

  • Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)

  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)

  • Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29, 30 BtMG)

  • Bandenmäßiger Drogenhandel (§ 30a BtMG)

  • Unerlaubtes Anbauen von Cannabis (§ 29 BtMG)

Rechtsanwalt Üstün verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten in sämtlichen Verfahren nach dem BtMG.

Unerlaubter Anbau, Herstellung und Handel (§ 29a BtMG)

Tatbestand:
Nach § 29a BtMG macht sich strafbar, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie herstellt oder anbaut.

Definition:
Eine „nicht geringe Menge“ wird nach der Rechtsprechung je nach Wirkstoffgehalt bestimmt. Beim Wirkstoff THC (Cannabis) liegt die Grenze etwa bei 7,5 Gramm THC (BGHSt 33, 8).

Rechtsprechung:
Der BGH (Urteil v. 24.04.2007 – 1 StR 52/07) hat klargestellt, dass auch eine arbeitsteilige Herstellung durch mehrere Personen als gemeinschaftliche Tat gewertet werden kann.

Verteidigungsansatz:
Die Strafverteidigung setzt an bei der Frage, ob tatsächlich eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, ob alle Beteiligten als Täter einzustufen sind oder nur als Gehilfen. Außerdem wird geprüft, ob die Durchsuchung oder Telefonüberwachung rechtmäßig war (Hausdurchsuchung, Telekommunikationsüberwachung).

Bandenmäßige Begehung (§ 30 BtMG)

Tatbestand:
§ 30 BtMG stellt den Handel mit Betäubungsmitteln unter besonders schwere Strafe, wenn er bandenmäßig begangen wird.

Definition:
Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer BtM-Delikte verbunden haben (BGHSt 46, 321).

Rechtsprechung:
Nach dem BGH (Urteil v. 22.10.2003 – 2 StR 174/03) genügt bereits die Absprache zu wiederholten Taten, auch wenn nur wenige Mitglieder tatsächlich handeln.

Verteidigungsansatz:
Die Verteidigung prüft, ob tatsächlich eine „Bande“ vorliegt oder nur eine lockere Zusammenarbeit. Die bloße Mitwirkung an einer einzelnen Tat rechtfertigt noch keine bandenmäßige Begehung.

Mit sich führen einer Waffe (§ 30a BtMG)

Tatbestand:
Wer beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, erfüllt den besonders schweren Fall nach § 30a BtMG.

Definition:
„Mit sich führen“ bedeutet, dass die Waffe während der Tatausführung griffbereit ist, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eingesetzt wird (BGH, Urteil v. 10.07.2002 – 2 StR 134/02).

Rechtsprechung:
Nach der Rechtsprechung genügt es bereits, wenn eine Schusswaffe in der Wohnung oder im Fahrzeug aufbewahrt wird und so jederzeit zur Verfügung steht.

Verteidigungsansatz:
Die Verteidigung prüft, ob die Waffe tatsächlich zugriffsbereit war oder nur zufällig vorhanden. Oft lassen sich so die besonders hohen Strafandrohungen vermeiden.

Handel mit Cannabis (§ 34 KCanG)

Tatbestand:
Mit dem Cannabisgesetz (KCanG) wurde der Umgang mit Cannabis teilweise neu geregelt. Unerlaubter Handel oder Besitz in größeren Mengen bleibt jedoch strafbar (§ 34 KCanG).

Definition:
Das Gesetz differenziert zwischen erlaubtem Besitz kleiner Mengen zum Eigenkonsum und strafbarem Handeltreiben. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt an THC.

Rechtsprechung:
Erste Entscheidungen zeigen, dass Gerichte weiterhin streng prüfen, ob wirklich Eigenkonsum vorliegt oder ob bereits ein Handeltreiben anzunehmen ist.

Verteidigungsansatz:
Die Verteidigung klärt, ob tatsächlich ein strafbares Handeltreiben vorliegt oder nur Eigenkonsum. Auch hier gilt: Eine präzise Prüfung von Wirkstoffgehalt und Sicherstellung ist entscheidend.

Häufig gestellte Fragen:

Nachstehende Fragen werden häufig gestellt.

Was passiert, wenn ich mit einer geringen Menge Cannabis erwischt werde?

In vielen Bundesländern besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird. Maßgeblich sind die jeweilige Landespolitik, die Umstände des Einzelfalls und Ihre Vorstrafenfreiheit.

Ab wann spricht man von nicht geringer Menge?

Die Grenze ist abhängig von der jeweiligen Droge: Bei Cannabis liegt sie bei 7,5 g THC, bei Kokain bei 5 g und bei Heroin bereits bei 1,5 g Wirkstoff. Wird dieser Wert überschritten, drohen Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr (§ 29a BtMG).

Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Handeltreiben?

Schon das bloße Aufbewahren von Betäubungsmitteln erfüllt den Tatbestand des Besitzes (§ 29 BtMG). Unter Handeltreiben versteht man dagegen jede auf Gewinn gerichtete Weitergabe oder den Verkauf – ein einmaliger Verkauf reicht bereits aus.

Muss ich bei einer Polizeivorladung aussagen?

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, der Polizei Angaben zu machen (§ 136 StPO). In der Praxis ist es fast immer sinnvoll, zunächst zu schweigen und erst nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Strafrecht eine Aussage zu erwägen.

Droht Untersuchungshaft bei Drogendelikten?

Besonders bei Vorwürfen des Handeltreibens in nicht geringer Menge (§ 29a, § 30 BtMG) oder bei Einfuhrdelikten kann Untersuchungshaft angeordnet werden. Ermittlungsbehörden nehmen hier schnell einen dringenden Tatverdacht sowie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr an.

Kann ein Drogentest gegen mich verwendet werden?

Blut- und Urinproben dürfen unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden (§ 81a StPO). Ein Anwalt prüft jedoch genau, ob diese Beweismittel rechtmäßig erhoben und verwertbar sind.

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