Fehlende Reue bei Strafzumessung
Fehlende Reue bei Strafzumessung: Entscheidung des BGH
Der BGH fehlende Reue Strafzumessung ist ein Beschluss vom 16.07.2024. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass einem Angeklagten, der die Tat bestreitet, nicht straferschwerend vorgeworfen werden darf, keine Reue zu zeigen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Landgericht den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung legte es ihm aus, dass er keinerlei Unrechtseinsicht und Reue gezeigt habe. Dies wertete der BGH als rechtsfehlerhaft und hob die Entscheidung teilweise auf.
Kernaussage des BGH-Beschlusses
- Wer die Tat bestreitet, darf nicht deshalb härter bestraft werden, weil er keine Reue zeigt.
- Ein Geständnis kann strafmildernd wirken, aber fehlende Reue bei Tatbestreiten darf nicht straferschwerend berücksichtigt werden.
- Dieses Prinzip wurde bereits in früherer Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – 6 StR 7/21).
Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
Der BGH stellte außerdem klar:
- Vorheriger einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mindert nicht die Schutzwürdigkeit der sexuellen Selbstbestimmung.
- Entscheidend ist das individuelle Leid des Opfers.
- Gerichte dürfen ihre Entscheidungen nicht auf stereotype Vermutungen stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.01.2023 – 5 StR 386/22).
Bedeutung für Verteidigung und Beschuldigte
Für Strafverteidiger ist die Entscheidung zur Strafzumessung bei fehlender Reue praxisrelevant:
- Beschuldigte dürfen eine Tat bestreiten oder schweigen, ohne dass dies negativ bewertet werden darf.
- Ein Gericht, das das Fehlen von Reue in einem solchen Fall straferschwerend wertet, handelt rechtsfehlerhaft.
- Verteidiger sollten daher im Plädoyer gezielt prüfen, ob die Strafzumessung auf unzulässigen Erwägungen beruht.
- Auch für Beschuldigte ist die Entscheidung wichtig: Sie können ihr Schweigerecht nutzen, ohne Nachteile bei der Strafe zu riskieren.
Fazit: BGH fehlende Reue Strafzumessung
Der BGH fehlende Reue Strafzumessung macht deutlich: Wer eine Tat bestreitet, darf deswegen nicht härter bestraft werden. Gleichzeitig bleibt die sexuelle Selbstbestimmung uneingeschränkt geschützt – unabhängig von früheren einvernehmlichen Handlungen. Für die Praxis zeigt sich: Strafzumessung darf sich nur an rechtlich zulässigen Kriterien orientieren, nicht an der Erwartung einer bestimmten Haltung des Angeklagten.
Häufige Fragen zum BGH-Beschluss
Was bedeutet der BGH-Beschluss fehlende Reue bei Strafzumessung?
Der Beschluss stellt klar: Wer die Tat bestreitet, darf nicht härter bestraft werden, nur weil er keine Reue zeigt.
Darf fehlende Reue jemals straferschwerend berücksichtigt werden?
Ja, aber nur wenn der Täter die Tat gesteht und erkennbar keine Verantwortung übernimmt. Beim Tatbestreiten darf dies nicht negativ gewertet werden.
Welche Folgen hat das Urteil für Beschuldigte?
Beschuldigte können ihr Schweigerecht nutzen oder die Tat bestreiten, ohne Nachteile bei der Strafzumessung befürchten zu müssen.
