Fachanwalt für Strafrecht Üstün | Rechtsanwalt in Frankfurt am Main
  • Startseite
  • Rechtsgebiete
    • BtM-Delikte
    • Sexualstrafrecht
    • Wirtschaftskriminalität
    • Eigentums- und Vermögensdelikte
    • Körperverletzungsdelikte
    • Tötungsdelikte
  • Rechtsprechung
    • allgemein
    • eigene Fälle
  • Medien
    • eigene Fälle
  • Glossar
  • Kontakt
  • Menü Menü

BGH Urteil gewerbsmäßiger Betrug 2025 – 2 StR 480/24

in Eigentums- und Vermögensdelikte/von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Das BGH Urteil gewerbsmäßiger Betrug 2025 betrifft eine Tätergruppe, die sogenannte Schockanrufe durchführte. Der Bundesgerichtshof hatte dabei insbesondere über die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit, die Einziehung von Taterträgen und die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe zu entscheiden.


I. Sachverhalt

Die Angeklagte war Teil einer Gruppe, die systematisch Schockanrufe organisierte. Das Vorgehen war stets gleich:

  • Mittäter riefen gezielt ältere Menschen an und gaben sich als Polizeibeamte oder Staatsanwälte aus.
  • Den Geschädigten wurde ein schwerer Unfall eines nahen Angehörigen vorgespiegelt, für den sofort eine hohe „Kaution“ gezahlt werden müsse.
  • Um diese vermeintliche Kaution zu sichern, sollten die Opfer Bargeld, Schmuck oder Wertgegenständebereitstellen.
  • Ein Abholer erschien kurze Zeit später an der Wohnanschrift und nahm die Werte entgegen.

Die Angeklagte selbst führte keine Telefonate. Ihre Aufgabe bestand darin, logistische Tätigkeiten zu übernehmen, den Transport der Beute zu organisieren und Anteile an die Mittäter weiterzuleiten. Für diese Dienste erhielt sie regelmäßig einen Teil der Tatgewinne.


II. Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB).

Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (st. Rspr., vgl. BGHSt 50, 347). Nach Auffassung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Beteiligte die Hauptbeute erhält oder lediglich einen Anteil. Entscheidend ist, dass er planmäßig und regelmäßig Vorteile aus den Taten zieht. Damit genügt schon ein wiederkehrender „Tatlohn“.

Einziehung (§ 73 StGB)

Die Einziehung von Taterträgen dient der Abschöpfung kriminellen Gewinns. Der BGH stellte klar, dass jeder Vermögensvorteil, der „durch die Tat erlangt“ wurde, eingezogen werden kann. Auch ein kleiner Geldbetrag, den die Angeklagte als Tatlohn erhielt, unterliegt der Einziehung.

Täterschaft und Beihilfe (§§ 25, 27 StGB)

Die Abgrenzung hängt davon ab, ob der Beteiligte die Tat als eigene will oder nur eine fremde Handlung unterstützt. Bei einer regelmäßigen Beteiligung mit Gewinnbeteiligung spricht vieles für Mittäterschaft. Ein bloßer einmaliger Hilfsbeitrag könnte hingegen Beihilfe sein.

Damit macht das BGH Urteil gewerbsmäßiger Betrug 2025 deutlich, dass schon eine logistische Rolle mit Tatlohn für eine Verurteilung als Mittäter ausreichen kann.


III. Praxistipp

Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung drei Lehren ziehen:

Weite Auslegung der Gewerbsmäßigkeit

Auch vermeintlich kleine Rollen können als gewerbsmäßig bewertet werden. Verteidiger sollten prüfen, ob tatsächlich eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle bestand oder ob es sich nur um eine einmalige Tätigkeit handelte.

Einziehung genau hinterfragen

Die Einziehung erfasst auch kleine Tatvorteile. Verteidigung muss sorgfältig prüfen, ob ein Vorteil wirklich „durch die Tat erlangt“ wurde oder ob er außerhalb des Tatplans stand.

Abgrenzung Beihilfe/Täterschaft

Diese Differenzierung ist entscheidend für das Strafmaß. Eine geschickte Verteidigungsstrategie kann den Vorwurf der Mittäterschaft auf eine bloße Beihilfe reduzieren und damit eine erheblich mildere Strafe ermöglichen.


IV. Hinweise für Rechtsratsuchende

Das Urteil zeigt:

  • Wer auch nur unterstützende Tätigkeiten bei Schockanrufen übernimmt, kann als gewerbsmäßiger Betrügereingestuft werden.
  • Einziehung betrifft auch kleinere Beträge, die als „Tatlohn“ gezahlt wurden.
  • Die Rolle im Tatplan entscheidet über das Strafmaß. Bereits im Ermittlungsverfahren sollte genau geprüft werden, ob eine Beteiligung als Täterschaft oder lediglich als Beihilfe gewertet werden kann.

Schlagworte: Rechtsprechung
https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png 0 0 Rechtsanwalt Mustafa Üstün https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png Rechtsanwalt Mustafa Üstün2025-08-31 20:28:222025-08-31 20:33:05BGH Urteil gewerbsmäßiger Betrug 2025 – 2 StR 480/24
Das könnte Dich auch interessieren
Mordmerkmal niedriger Beweggrund
Anwalt Strafrecht Frankfurt – BGH-Beschluss zum Gehilfenvorsatz
Schwere körperliche Misshandlung, § 177 Abs. 8 Nr. 2a StGB
Beihilfe zum Versuch trotz objektivem Fehlschlag der Haupttat
Europäischer Haftbefehl Anforderungen Serienstraftaten
Vermögensabschöpfung 76a StGB – BGH Urteil vom 04. Juni 2025 zur Verhältnismäßigkeit

Mustafa Üstün

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Strafverteidiger
in Frankfurt am Main

Kategorien

  • Allgemein
  • Drogenstrafrecht
  • Eigentums- und Vermögensdelikte
  • Körperverletzungs­delikte
  • Sexualstrafrecht
  • StPO
  • Tötungsdelikte
  • Wirtschaftsstrafrecht

069 25737 5268

Notfallnummer:
0151 4635 9133

info@ra-uestuen.de

WhatsApp

Nextower, Etage 29

Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main

069 / 9893 9952 0
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
Link to: Fahrlässige Tötung Urteil Amtsgericht Warburg Link to: Fahrlässige Tötung Urteil Amtsgericht Warburg Fahrlässige Tötung Urteil Amtsgericht Warburg Link to: Versuchte gefährliche Körperverletzung – BGH konkretisiert Grenzen Link to: Versuchte gefährliche Körperverletzung – BGH konkretisiert Grenzen Versuchte gefährliche Körperverletzung – BGH konkretisiert Grenzen
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen