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Durchsuchung von Anwaltskanzleien

in Allgemein/von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Die Durchsuchung von Anwaltskanzleien gehört zu den intensivsten Eingriffen in das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Der Bundesverfassungsgerichtshof (BVerfG) hat im Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 398/24 – erneut klargestellt, dass für solche Maßnahmen besonders hohe verfassungsrechtliche Anforderungen gelten. Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, dass Ermittlungsbehörden nicht beliebig auf Kanzleiräume zugreifen dürfen. Damit stärkt die Entscheidung die Rechte von Berufsgeheimnisträgern und schützt das Mandatsgeheimnis.


I. Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ordnete ein Amtsgericht die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei an. Hintergrund war ein Ermittlungsverfahren gegen den Rechtsanwalt. Die Durchsuchung umfasste auch Unterlagen, die nicht eindeutig dem Tatvorwurf zugeordnet waren. Der Anwalt legte Beschwerde ein und rügte die fehlende Verhältnismäßigkeit sowie die Verletzung seiner beruflichen Verschwiegenheit. Nachdem die Fachgerichte den Antrag ablehnten, erhob er Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde zwar nicht zur Entscheidung an, nutzte jedoch die Gelegenheit, um grundlegende Maßstäbe für zukünftige Fälle festzulegen.


II. Entscheidungsgründe

Der Bundesverfassungsgerichtshof betonte zunächst, dass die Durchsuchung von Anwaltskanzleien einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG darstellt. Außerdem betrifft sie das geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Daher ist eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung zwingend erforderlich.

Zudem muss ein Durchsuchungsbeschluss klar und konkret formuliert sein. Pauschale oder zu weit gefasste Beschlüsse sind unzulässig. Ermittlungsbehörden dürfen nur gezielt nach Beweismitteln suchen, die tatsächlich mit dem Tatvorwurf in Verbindung stehen. Unbeteiligte Mandate sind besonders zu schützen.

Weiter stellte das Gericht klar, dass mildere Mittel – wie etwa die Herausgabe bestimmter Unterlagen oder eine vorherige Anhörung – vorrangig zu prüfen sind. Nur wenn solche Maßnahmen nicht ausreichen, kommt eine Durchsuchung in Betracht. Schließlich erinnerte das BVerfG daran, dass Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO einer besonderen Schutzstellung unterliegen und ihre Tätigkeit für die Rechtspflege unverzichtbar ist.

Obwohl die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig war, nutzte das Gericht den Fall, um die Fachgerichte zu größerer Sensibilität bei Kanzleidurchsuchungen zu verpflichten.

III. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf eine Anwaltskanzlei durchsucht werden?
Nur bei konkretem Tatverdacht und strenger Verhältnismäßigkeit.

Dürfen alle Unterlagen mitgenommen werden?
Nein. Unbeteiligte Mandate sind geschützt und dürfen nicht ausgewertet werden.

Was passiert bei einem zu weit gefassten Beschluss?
Der Beschluss kann rechtswidrig sein und angefochten werden.

Warum ist die Entscheidung wichtig?
Sie stärkt den Schutz des Mandatsgeheimnisses und setzt klare Grenzen für Ermittlungsmaßnahmen.

Schlagworte: Rechtsprechung
https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png 0 0 Rechtsanwalt Mustafa Üstün https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png Rechtsanwalt Mustafa Üstün2025-10-12 19:10:552025-10-12 19:19:03Durchsuchung von Anwaltskanzleien
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