Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sehr ausführlich dargestellt, welche Angaben ein Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung haben muss.
Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung
LG Nürnberg-Fürth (18. Strafkammer), Beschluss vom 08.01.2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24
AG Nürnberg, Durchsuchungsbeschluss vom 06.02.2024 – 57 Gs 14617-14618/23 (nicht rechtskräftig)
AG Nürnberg, Durchsuchungsbeschluss vom 14.12.2023 – 57 Gs 14615-14616/23 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung muss Angaben darüber enthalten, ob und wann der Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat. Alternativ müssen Angaben darüber enthalten sein, ob die ergangenen Steuerbescheide wegen Nichterklärung aufgrund von Schätzungen erlassen wurden. Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, muss klar sein, wann was erklärt wurde und zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat.
2. Das Steuergeheimnis steht bei Durchsuchungsbeschlüssen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einer Sachverhaltsbeschreibung nicht grundsätzlich entgegen. Steuerdaten des Beschuldigten sollen im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs Dritten aber nur insoweit offenbart werden, als dieses notwendig ist. Mindestens müssen aber Grund, Ziel und Zweck der Durchsuchungsmaßnahmen nachvollziehbar dargestellt sein.
Bei Durchsuchungen, die in der Regel ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen, soll die Einschaltung des Richters für die gebührende Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sorgen.
3. Für einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts einer Steuerstraftat ist die Angabe erforderlich, durch welche Handlung der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen haben und durch welche Verletzung einer steuerrechtlichen Verpflichtung welche konkrete Steuerverkürzung oder welcher Steuervorteil bewirkt worden sein soll.
4. In einem Durchsuchungsbeschluss müssen Grund, Ziel und Zweck der Durchsuchungsmaßnahme nachvollziehbar dargestellt sein.
5. Ein Beschluss zur Durchsuchung bei einem Dritten muss jedenfalls die steuerlich relevanten Daten des Beschuldigten enthalten, die für die Überprüfungsmöglichkeit des Dritten unbedingt erforderlich sind. Weder verbietet § 30 AO entsprechende Ausführungen noch gebietet § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO eine ausführliche Fassung.
6. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. (Rn. 37)