Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung.
Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat ausführlich dargestellt, welche Angaben ein Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung enthalten muss.
LG Nürnberg-Fürth (18. Strafkammer), Beschluss vom 08.01.2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24
AG Nürnberg, Durchsuchungsbeschluss vom 06.02.2024 – 57 Gs 14617-14618/23 (nicht rechtskräftig)
AG Nürnberg, Durchsuchungsbeschluss vom 14.12.2023 – 57 Gs 14615-14616/23 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
Für die Zulässigkeit genügt ein über bloße Vermutungen hinausreichender, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht, dass eine Steuerstraftat begangen worden ist.
Ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung muss enthalten, ob und wann der Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat. Alternativ, ob Steuerbescheide wegen Nichterklärung aufgrund von Schätzungen ergangen sind. Wurden unrichtige Angaben gemacht, muss klar sein, wann was erklärt wurde und zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat.
Das Steuergeheimnis steht einer Sachverhaltsbeschreibung im Beschluss nicht grundsätzlich entgegen. Steuerdaten dürfen aber nur offengelegt werden, soweit dies notwendig ist. Grund, Ziel und Zweck der Maßnahme müssen stets nachvollziehbar beschrieben sein.
Erforderlich ist die Angabe, durch welche Handlung der Beschuldigte die Tat begangen haben soll und welche konkrete Steuerverkürzung oder welcher Vorteil daraus entstanden sein soll.
Grund, Ziel und Zweck der Maßnahme müssen im Beschluss nachvollziehbar dargestellt werden.
Ein Durchsuchungsbeschluss bei Dritten muss steuerlich relevante Daten des Beschuldigten enthalten, soweit diese für die Überprüfung beim Dritten erforderlich sind. § 30 AO steht dem nicht entgegen.
