Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Eigennutz
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a BtmG – Eigennutz
BGH 2 StR 199/23 – Beschluss vom 12. September 2023 (LG Kassel)
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ angeordnet.
Die Entscheidung war fehlerhaft. Das Landgericht hat den Tatbestand des Eigennutzes nicht ausreichend geprüft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN) ist.
Eigennützig handelt, wer von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder wer sich einen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird. Hieran kann es dann fehlen, wenn der Täter Betäubungsmittel zum Einstandspreis veräußert (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 4 StR 507/22). Dasselbe kann auch der Fall sein, wenn es dem Handelnden nur darum geht, eine Drohung abzuwenden (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 2 StR 352/14).
Praxishinweis:
Man sollte stets prüfen, ob Eigennutz vorliegt. Wenn Eigennutz nicht vorliegt, sollte geprüft werden, ob Beihilfe vorliegt. Beihilfe wird milder bestraft. In Betracht kommen kann auch der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch.
Bezüglich der Einziehung sollte man prüfen, ob es sich bei den Betäubungsmitteln um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB i. V. m. § 33 Satz 1 BtMG handelt. Eine ersatzweise Einziehung ihres Wertes kommt nicht in Betracht. Eine Einziehungsanordnung nach § 74c Abs. 1 StGB i. V. m. § 33 Satz 1 BtMG erfordert nämlich, dass die Gegenstände dem Betroffenen gehören. Für im Inland erworbene Betäubungsmittel scheidet dies aus, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 5 StR 537/22).