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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Eigennutz

in Drogenstrafrecht/von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a BtMG – Eigennutz

BGH 2 StR 199/23 – Beschluss vom 12. September 2023 (LG Kassel)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im September 2023 erneut mit dem Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a BtMG befasst. Das Landgericht Kassel hatte einen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zusätzlich die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Entscheidung war fehlerhaft, da das Gericht den Tatbestandsmerkmal Eigennutz nicht ausreichend geprüft hatte.

Was bedeutet Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH umfasst Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Drogen gerichtet ist (BGHSt 50, 252). Darunter fallen nicht nur Verkauf und Weitergabe, sondern auch alle vorbereitenden und begleitenden Handlungen wie Transport, Lagerung oder Vermittlung. Damit handelt es sich um einen der zentralen Straftatbestände im Betäubungsmittelstrafrecht.

Das Tatbestandsmerkmal des Eigennutzes

Besonders wichtig ist das Kriterium des Eigennutzes. Eigennützig handelt, wer von Gewinnstreben geleitet wird oder sich einen persönlichen Vorteil verspricht. Das kann materiell sein (z. B. Geld oder Sachwerte), aber auch immateriell (z. B. Schulderlass oder Abwendung einer Drohung). Fehlt es am Eigennutz, kann der Tatbestand des Handeltreibens nicht erfüllt sein.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Kein Eigennutz: Verkauf von Betäubungsmitteln zum Einkaufspreis.
  • Kein Eigennutz: Abgabe, um eine Drohung abzuwenden (BGH 2 StR 352/14).
  • Eigennutz bejaht: Weiterverkauf mit Gewinnspanne oder Gegenleistung in anderer Form.

Abgrenzung: Beihilfe statt Täterschaft

Liegt kein Eigennutz vor, kann häufig nur Beihilfe gemäß § 27 StGB angenommen werden. Die Strafe fällt hier deutlich milder aus. Verteidiger sollten daher frühzeitig prüfen, ob wirklich ein Täterschaftliches Handeltreiben oder lediglich Beihilfe vorliegt.

Strafrahmen bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Die Strafen nach dem § 29a BtMG sind besonders hoch. Schon bei einer „nicht geringen Menge“ droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, etwa bei bandenmäßigem Handeltreiben oder bewaffnetem Handeltreiben, steigt die Mindeststrafe auf fünf Jahre. Das macht deutlich, wie existenzbedrohend solche Vorwürfe für Betroffene sein können.

Einziehung von Tatmitteln und

Schlagworte: Rechtsprechung
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