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Kraftfahrzeug keine Waffe (§ 113 Abs. 2 StGB)

in Allgemein/von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Der BGH Beschluss vom 22.05.2025 (4 StR 74/25) stellt klar: Ein Kraftfahrzeug ist keine Waffe im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB. Ein Kraftfahrzeug ist auch kein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB. Damit grenzt der Bundesgerichtshof die Anwendung dieser Strafschärfung bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte deutlich ein.


Hintergrund des Verfahrens

Das Landgericht Koblenz hatte einen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hatte versucht, sich einer Festnahme zu entziehen, indem er mit seinem Pkw mehrfach Polizeifahrzeuge und Lkw rammte. Dabei gefährdete er Polizeibeamte und verursachte erheblichen Sachschaden.

Das Landgericht bewertete das Auto als „gefährliches Werkzeug“ und wendete die Strafschärfung des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB an.


Entscheidung des BGH (Beschluss vom 22.05.2025 – 4 StR 74/25)

Der BGH korrigierte den Schuldspruch und stellte klar:

  • Ein Kraftfahrzeug ist keine Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 StGB.
  • Auch als gefährliches Werkzeug kann ein Pkw nicht eingestuft werden. Zwar hat er eine hohe Bewegungsenergie, ist aber objektiv nicht dazu bestimmt, gegen Menschen oder Sachen Gewalt zu entfalten – anders als klassische Werkzeuge wie Hammer oder Messer.

Der Angeklagte blieb trotzdem verurteilt, allerdings wegen anderer Delikte wie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), tätlicher Angriff (§ 114 StGB) und Widerstand (§ 113 StGB).


Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss hat praktische Konsequenzen:

  • Nicht jede Pkw-Nutzung führt zu einer Strafschärfung wegen Einsatzes einer „Waffe“ oder eines „gefährlichen Werkzeugs“.
  • Dennoch können schwere Strafen drohen – insbesondere bei Gefährdung von Polizeibeamten oder anderen Verkehrsteilnehmern.
  • Die exakte Einordnung durch den Verteidiger entscheidet, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt oder nicht.

Tipps für Betroffene bei Vorwürfen nach §§ 113, 114 StGB

1. Schweigen ist Ihr Recht
Wenn Ihnen Widerstand oder tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen wird, machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung.

2. Nicht jedes Handeln ist strafschärfend
Der BGH hat klargestellt, dass ein Auto nicht automatisch als „gefährliches Werkzeug“ gilt. Ob eine Strafverschärfung droht, hängt vom Einzelfall ab.

3. Sofort einen Strafverteidiger einschalten
Gerade bei Vorwürfen wie Widerstand (§ 113 StGB) oder tätlicher Angriff (§ 114 StGB) sind die Strafen empfindlich. Als Verteidiger prüfe ich für Sie, ob die Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind.

4. Verhältnismäßigkeit prüfen lassen
Polizeieinsätze eskalieren oft. Wichtig ist, dass die Handlungen der Ermittlungsbehörden ebenfalls kritisch geprüft werden.


Fazit von Rechtsanwalt Üstün

Der BGH Beschluss „Kraftfahrzeug keine Waffe oder gefährliches Werkzeug“ zeigt, wie entscheidend die richtige rechtliche Einordnung ist.
Als Strafverteidiger unterstütze ich Sie, wenn Ihnen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen wird.

Ich setze mich dafür ein, dass Strafschärfungen nicht unrechtmäßig angewendet werden – und Sie eine faire Verteidigung erhalten.


Schlagworte: Rechtsprechung
https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png 0 0 Rechtsanwalt Mustafa Üstün https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png Rechtsanwalt Mustafa Üstün2025-08-21 21:08:032025-08-22 06:47:31Kraftfahrzeug keine Waffe (§ 113 Abs. 2 StGB)
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