Prüfung der Schuldfähigkeit
Im Fall Prüfung der Schuldfähigkeit hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26.2.2025 – 5 StR 733/24, LG Itzehoe) klargestellt, wie Gerichte mit psychiatrischen Gutachten umgehen müssen. Es reicht nicht, Bewertungen von Sachverständigen zu übernehmen. Das Tatgericht muss selbst prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt sind.
I. Sachverhalt
Der Angeklagte verschaffte sich unter einem Vorwand Zugang zur Wohnung einer 84-jährigen Frau. Nach aufdringlichem Verhalten kehrte er später mit einem entwendeten Schlüssel zurück und griff die Geschädigte an. Er nahm sexuelle Handlungen vor, verletzte sie und würgte sie im Flur, bevor er plötzlich von ihr abließ.
Das Landgericht Itzehoe wertete das Verhalten als Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, § 223 StGB) und verneinte eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit.
II. Entscheidungsgründe
Der BGH hob das Urteil teilweise auf:
- Eigenständige richterliche Prüfung erforderlich: Die Prüfung der Schuldfähigkeit darf nicht allein auf das Gutachten gestützt werden. Das Gericht muss selbst entscheiden, ob eine erhebliche Verminderung vorliegt.
- Mehrstufiges Prüfungsmodell:
- Feststellen, ob eine psychische Störung vorliegt.
- Subsumtion unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB.
- Klärung, ob Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.
- Normative Bewertung: Auch bei geplantem Vorgehen kann die Fähigkeit, zwischen Handlungsanreizen und Hemmungen abzuwägen, stark eingeschränkt sein.
- Rechtsfehler des Landgerichts: Dieses hatte die Ausführungen der Sachverständigen nur wiedergegeben, ohne eigene rechtliche Würdigung.
III. Zusammenfassung
- Die Prüfung der Schuldfähigkeit ist Aufgabe des Gerichts, nicht allein des Sachverständigen.
- Ein dreistufiges Vorgehen ist vorgeschrieben (§§ 20, 21 StGB).
- Auch bei geordnetem Tatablauf kann Schuldfähigkeit erheblich vermindert sein.
- Das Urteil des LG Itzehoe wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
IV. Bedeutung für Praxis und Tipps
- Für Strafverteidiger: Gutachten kritisch hinterfragen und darauf bestehen, dass das Gericht eigene rechtliche Bewertungen vornimmt.
- Für Angeklagte: Auch bei geplanten Taten kann eine psychische Störung die Schuldfähigkeit mindern.
- Für Gerichte: Die Prüfung der Schuldfähigkeit verlangt eine eigenständige Abwägung aller Umstände.
V. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Tat wurde verhandelt?
Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung.
Warum hob der BGH das Urteil auf?
Weil das LG die Prüfung der Schuldfähigkeit nicht eigenständig vornahm.
Welche Schritte sind bei der Prüfung vorgeschrieben?
- Diagnose einer Störung, 2. Subsumtion unter § 20 StGB, 3. Bewertung der Auswirkungen.
Welche Normen sind relevant?
§§ 20, 21 StGB.
