Strafrahmen bei einer Vergewaltigung
Einem Täter, der die Tat bestreitet, kann der Vorwurf fehlender Unrechtseinsicht oder Reue nicht gemacht werden, BGH, Beschluss vom 16.07.2024 – 5 StR 164/24.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Entscheidung war zum Teil fehlerhaft. Bei der Wahl des Strafrahmens hat das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last gelegt, keinerlei Reue gezeigt zu haben. Dies ist rechtsfehlerhaft. Einem Täter, der – wie hier – die Tat bestreitet, kann der Vorwurf fehlender Unrechtseinsicht oder Reue nicht gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 6 StR 7/21).
Aber Achtung:
Zuvor erfolgter einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mindert weder die generelle Schutzwürdigkeit der sexuellen Selbstbestimmung des Tatopfers, noch das Ausmaß der Verletzung dieses Rechts. Ob und wie sich vorhergehende einverständliche sexuelle Handlungen, auf das subjektive Erleben der Tat durch das Opfer ausgewirkt haben, kann nicht schematisch beantwortet werden. Die Beurteilung hängt jeweils vom empfundenen Leid eines Tatopfers ab. Jeder Fall hat seine Eigenheiten. Eine Entscheidung darf nicht auf Vermutungen zum typischen Verhalten in derartigen Situationen gegründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 5 StR 386/22 Rn. 25, 27).