Durchsicht von Datenträgern nach § 110 StPO
Der aktuelle Beschluss des LG Hamburg zur Durchsicht von Datenträgern § 110 StPO (616 Qs 14/25 vom 05.06.2025) zeigt deutlich: Ermittlungsbehörden dürfen Unterlagen und Datenträger nicht über Jahre hinweg „zur Durchsicht“ behalten. Eine solche Vorgehensweise ist unverhältnismäßig und rechtswidrig. Als Strafverteidiger unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte in solchen Situationen zu wahren.
Hintergrund des LG Hamburg Beschlusses
Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine über 4½ Jahre andauernde Durchsicht von Datenträgern nach § 110 StPO nicht zulässig ist. Bereits während der Sichtung erfolgte eine vertiefte inhaltliche Auswertung – ohne richterliche Beschlagnahme. Genau das erklärte das LG Hamburg für rechtswidrig.
Ihre Rechte nach § 110 StPO
Nach § 110 StPO dürfen Unterlagen und Datenträger nur vorläufig mitgenommen werden. Eine endgültige Entscheidung über Beschlagnahme (§§ 94, 98 StPO) muss zeitnah erfolgen.
Der LG Hamburg Beschluss zur Durchsicht von Datenträgern verdeutlicht:
- Jahrelange Sichtungen verletzen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- Ohne richterliche Beschlagnahme darf keine tiefergehende Auswertung stattfinden.
Tipps für Betroffene
- Ruhe bewahren: Leisten Sie keinen Widerstand.
- Keine Aussagen: Schweigen ist Ihr gutes Recht.
- Sofort Verteidiger einschalten: Ich, Rechtsanwalt Üstün, prüfe für Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
- Keine freiwillige Herausgabe: Überlassen Sie keine Unterlagen ohne anwaltlichen Rat.
- Alles dokumentieren: Notieren Sie Ablauf, Namen der Beamten und mitgenommene Gegenstände.
Fazit
Der LG Hamburg Beschluss Durchsicht Datenträger § 110 StPO stärkt die Rechte von Beschuldigten. Lange Sichtungen ohne richterliche Beschlagnahme sind rechtswidrig. Wenn auch bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattfindet oder Datenträger mitgenommen werden, unterstütze ich Sie als Strafverteidiger dabei, Ihre Rechte zu verteidigen und Fehler der Ermittlungsbehörden konsequent anzugreifen.
