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Vergewaltigung und Körperverletzung Revision erfolgreich

in Körperverletzungs­delikte, Sexualstrafrecht/von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Der Fall Vergewaltigung und Körperverletzung Revision erfolgreich zeigt, wie entscheidend die Einhaltung der Vorschriften zur Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist. Da eine erneute Vernehmung der Nebenklägerin ohne erforderlichen Gerichtsbeschluss stattfand, hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf.


I. Sachverhalt

Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Am ersten Hauptverhandlungstag wurde der Angeklagte während der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Er konnte der Vernehmung per Videoübertragung folgen. Nachdem die Nebenklägerin entlassen worden war, wurde sie erneut geladen und in Abwesenheit des Angeklagten vernommen. Ein neuer Gerichtsbeschluss lag dafür jedoch nicht vor.

Der Angeklagte rügte dies mit seiner Revision.


II. Entscheidungsgründe

Die Revision hatte Erfolg.

  • Verfahrensfehler: Für die erneute Vernehmung der Nebenklägerin wäre ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewesen. Der Verweis des Vorsitzenden auf den alten Beschluss reichte nicht aus.
  • Bedeutung des Anwesenheitsrechts: Nach Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 3 EMRK hat der Angeklagte ein Recht darauf, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein. Dieses Recht darf nur mit ordnungsgemäßem Gerichtsbeschluss eingeschränkt werden.
  • Absoluter Revisionsgrund: Da ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ohne wirksame Grundlage stattfand, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.

Folge: Das Urteil wurde aufgehoben, die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.


III. Zusammenfassung

  • Vergewaltigung und Körperverletzung Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben.
  • Fehler: erneute Zeugenvernehmung ohne neuen Gerichtsbeschluss.
  • § 338 Nr. 5 StPO begründet absoluten Revisionsgrund.
  • Neue Verhandlung und Entscheidung erforderlich.

IV. Bedeutung für Praxis und Tipps

  • Für Verteidiger: Immer prüfen, ob Verfahrensvorschriften zur Anwesenheit des Angeklagten eingehalten wurden. Schon kleine Fehler können zur Aufhebung führen.
  • Für Betroffene: Auch bei schweren Vorwürfen wie Vergewaltigung bietet die Revision eine wirksame Kontrolle.
  • Für Gerichte: Eine erneute Vernehmung eines entlassenen Zeugen erfordert zwingend einen neuen Gerichtsbeschluss.

Tipp: Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten ist ein zentraler Bestandteil des fairen Verfahrens. Verstöße führen regelmäßig zur Urteilsaufhebung.


V. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum war die Revision erfolgreich?
Weil die erneute Vernehmung der Nebenklägerin ohne neuen Gerichtsbeschluss stattfand.

Was bedeutet § 247 StPO?
Er erlaubt, den Angeklagten während einer Zeugenvernehmung aus dem Saal zu entfernen – aber nur mit ordnungsgemäßem Beschluss.

Wann liegt ein absoluter Revisionsgrund vor?
Wenn ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ohne rechtliche Grundlage durchgeführt wird (§ 338 Nr. 5 StPO).

Was passiert nun?
Das Urteil wurde aufgehoben. Eine andere Strafkammer muss neu verhandeln und entscheiden.


Schlagworte: Rechtsprechung
https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png 0 0 Rechtsanwalt Mustafa Üstün https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png Rechtsanwalt Mustafa Üstün2025-09-19 16:56:362025-09-19 16:56:53Vergewaltigung und Körperverletzung Revision erfolgreich
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Mustafa Üstün

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