Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2025 – 3 StR 134/25
Im Fall Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen entschied der Bundesgerichtshof, dass § 184k StGB nur dann einschlägig ist, wenn intime Körperteile durch Kleidung verdeckt sind. Werden Aufnahmen hingegen in geschützten Räumen gefertigt oder weitergegeben, greift allein § 201a StGB. Damit präzisierte der BGH die Abgrenzung beider Vorschriften und korrigierte eine fehlerhafte Doppelverurteilung.
I. Sachverhalt
Das Landgericht Krefeld hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt. Hintergrund war die Weitergabe von Nacktbildern, die die Nebenklägerin selbst gefertigt und dem Angeklagten übersandt hatte.
Das LG wertete die Weitergabe als gleichzeitige Verwirklichung von § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB. Straferschwerend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte „zwei verschiedene Tatbestände“ verwirklicht habe.
II. Entscheidungsgründe
Der BGH stellte klar:
- § 201a StGB einschlägig: Die unbefugte Weitergabe der Nacktbilder verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich. Entscheidend ist, dass es um Aufnahmen geht, die „dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugeordnet“ sind (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB). Auch wenn die Aufnahmen von der Betroffenen selbst gefertigt wurden, sind sie geschützt.
- § 184k StGB nicht erfüllt: Dieser Tatbestand schützt den Intimbereich, soweit er „durch Kleidung oder andere am Körper getragene Sichtbarrieren verborgen“ ist. Der BGH betonte: „§ 184k StGB erfasst den Bereich unter der Kleidung, nicht den Bereich hinter der Tür.“ Damit fallen Aufnahmen aus einem geschützten Raum – wie dem Schlafzimmer – nicht unter § 184k, sondern unter § 201a StGB.
- Folge für den Angeklagten: Der Schuldspruch wurde geändert, die Strafaussprüche aufgehoben. Eine Doppelverurteilung wäre rechtsfehlerhaft, da derselbe Lebenssachverhalt nicht unter beide Vorschriften subsumiert werden kann.
III. Zusammenfassung
- Der Angeklagte machte sich wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) strafbar.
- Der Tatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) war nicht erfüllt.
- Der BGH stellte klar: § 184k StGB schützt nur intime Bereiche, die durch Kleidung verborgen sind.
IV. Bedeutung für Praxis und Tipps
Diese Entscheidung verdeutlicht die präzise Abgrenzung zwischen zwei häufig überschneidenden Vorschriften:
- Für Verteidiger: Es ist genau zu prüfen, ob § 184k StGB tatsächlich einschlägig ist. Eine vorschnelle Annahme mehrerer Tatbestände kann zur unzulässigen Doppelverurteilung führen.
- Für Betroffene: Auch selbst erstellte Nacktaufnahmen genießen strafrechtlichen Schutz. Ihre unbefugte Weitergabe ist strafbar.
- Für die Rechtspraxis: Die Formel des BGH – „unter der Kleidung statt hinter der Tür“ – bietet eine klare Orientierung für künftige Fälle.
V. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann liegt eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) vor?
Wenn intime Körperbereiche durch Kleidung oder vergleichbare Sichtbarrieren verdeckt sind und trotzdem heimlich fotografiert werden.
Wann gilt § 201a StGB?
Wenn Bildaufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, etwa im Schlafzimmer oder Badezimmer, auch wenn die Aufnahmen selbst erstellt wurden.
Kann eine Doppelverurteilung nach beiden Vorschriften erfolgen?
Nein, da der BGH klarstellte, dass derselbe Lebenssachverhalt nicht gleichzeitig unter § 201a und § 184k StGB fällt.
Was bedeutet „unter der Kleidung statt hinter der Tür“?
Es beschreibt die Abgrenzung: § 184k StGB schützt vor Eingriffen unter die Kleidung, § 201a StGB schützt die Privatsphäre in geschlossenen Räumen.
