Vermögensabschöpfung 76a StGB – BGH Urteil vom 04. Juni 2025 zur Verhältnismäßigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04. Juni 2025 (5 StR 622/24) wichtige Klarstellungen zur Vermögensabschöpfung 76a StGB getroffen. Er entschied, dass ein gutgläubiger Erwerb allein nicht genügt, um eine Einziehung zu verhindern. Nur in echten Ausnahmefällen darf auf die Maßnahme verzichtet werden.
Hintergrund: Vermögensabschöpfung nach 76a StGB
Die Vermögensabschöpfung nach den Paragrafen 73 ff. StGB soll verhindern, dass Täter oder Dritte unrechtmäßig erlangte Vorteile behalten.
76a Absatz 4 StGB enthält eine Soll-Vorschrift: Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Einziehung grundsätzlich anzuordnen. Nur wenn sie unverhältnismäßig wäre, darf davon abgesehen werden.
Mehr Informationen finden Sie unter Strafverteidigung Vermögensabschöpfung.
Entscheidung des BGH zur Vermögensabschöpfung 76a StGB
- Keine automatische Ausnahme: Die Gutgläubigkeit eines Dritterwerbers bedeutet nicht automatisch Unverhältnismäßigkeit.
- Gesetzesmaterialien relativieren: Ein einzelner Satz aus der Begründung darf nicht verabsolutiert werden. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.
- Ermessensausübung: Gerichte dürfen nicht allein deshalb von der Einziehung absehen, weil sich die Bösgläubigkeit des Dritten nicht nachweisen lässt.
Damit stärkt der BGH die Vermögensabschöpfung als Instrument des Strafrechts.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung präzisiert die Verhältnismäßigkeit bei der Vermögensabschöpfung 76a StGB:
- Regelfall bleibt die Anordnung der Einziehung.
- Nur echte Unverhältnismäßigkeit rechtfertigt eine Ausnahme.
- Gutgläubiger Erwerb allein reicht nicht.
Fazit: Klare Linie des BGH
Das Urteil des BGH vom 04. Juni 2025 (5 StR 622/24) schärft die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Vermögensabschöpfung 76a StGB. Gerichte müssen sorgfältig abwägen, dürfen aber nicht vorschnell auf die Maßnahme verzichten.
Quelle: BGH – Bundesgerichtshof
Häufige Fragen zur Vermögensabschöpfung 76a StGB
Was ist die selbstständige erweiterte Einziehung nach 76a StGB?
Die selbstständige erweiterte Einziehung ermöglicht es, Vermögenswerte auch dann einzuziehen, wenn sie nicht direkt aus einer verurteilten Tat stammen, sondern im Zusammenhang mit anderen Straftaten erlangt wurden.
Muss die Vermögensabschöpfung immer angeordnet werden?
Ja. 76a Absatz 4 StGB enthält eine Soll-Vorschrift: Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Einziehung grundsätzlich anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig wäre, darf das Gericht davon absehen.
Reicht ein gutgläubiger Erwerb aus, um die Vermögensabschöpfung zu verhindern?
Nein. Der BGH hat entschieden, dass die Gutgläubigkeit eines Erwerbers allein keinen Ausschluss der Einziehung rechtfertigt. Nur echte Unverhältnismäßigkeit kann eine Ausnahme begründen.
Welche Bedeutung hat die Verhältnismäßigkeit bei 76a StGB?
Die Gerichte müssen prüfen, ob die Anordnung der Einziehung im Einzelfall angemessen ist. Die Maßnahme darf nicht zu einer untragbaren Härte führen, bleibt aber im Regelfall bestehen.
Warum ist das Urteil des BGH vom 04. Juni 2025 wichtig?
Es stellt klar, dass Gerichte die Vermögensabschöpfung nicht pauschal ausschließen dürfen, nur weil ein Dritter gutgläubig war. Damit wird sie als wirksames Instrument des Strafrechts gestärkt.
