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Versuchte gefährliche Körperverletzung – BGH konkretisiert Grenzen

in Körperverletzungs­delikte/von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist ein Straftatbestand nach §§ 224, 22, 23 StGB. Sie liegt vor, wenn jemand eine Tat mit den Mitteln der gefährlichen Körperverletzung beginnt, das Opfer jedoch nicht tatsächlich verletzt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22.07.2025 (6 StR 168/25, NJW-Spezial 2025, 569, beck-online) die Anforderungen an die Abgrenzung und Strafbarkeit neu verdeutlicht.


Sachverhalt des BGH-Falles

Der Angeklagte wollte sich an einem Zeugen rächen. Auf einem Parkplatz steuerte er sein Auto mit hoher Geschwindigkeit auf den Mann zu.

  • Beim ersten Anfahrversuch sprang der Zeuge in letzter Sekunde zur Seite.
  • Der Angeklagte fuhr eine Runde und startete einen zweiten Versuch. Diesmal suchte der Zeuge Schutz hinter einem Baum.
  • Eine Restaurantmitarbeiterin zog den Zeugen ins Gebäude, die Polizei wurde alarmiert.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.


Entscheidungsgründe des BGH

Der Bundesgerichtshof entschied:

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Nicht jede riskante Fahrweise erfüllt den Tatbestand. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, die das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hatte.
  • Versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 224, 22, 23 StGB): Das Anfahren auf eine Person stellt bereits ein unmittelbares Ansetzen dar. Ein strafbefreiender Rücktritt lag nicht vor.
  • Ergebnis: Das Urteil wurde teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Tatbestand – einfach erklärt

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) liegt vor, wenn eine Körperverletzung unter erschwerenden Umständen begangen wird – etwa mit Waffen, gemeinsam mit anderen oder durch eine lebensgefährdende Behandlung.

Bei der versuchten gefährlichen Körperverletzung gilt:

  • Tatentschluss: Der Täter will eine gefährliche Körperverletzung begehen.
  • Unmittelbares Ansetzen: Er beginnt mit der Tat, etwa durch ein Anfahren mit dem Auto.
  • Nichtvollendung: Das Opfer wird nicht verletzt, weil es sich retten kann oder die Tat scheitert.

Bedeutung der Entscheidung

Der BGH hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass:

  • schon das gezielte Anfahren auf eine Person als Versuch einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein kann,
  • der Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) hohe Anforderungen stellt,
  • beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) eine konkrete Gefährdung erforderlich ist.

Ratschläge für Beschuldigte

Wenn Ihnen eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie Folgendes beachten:

  1. Schweigen ist Ihr Recht: Machen Sie ohne Verteidiger keine Angaben.
  2. Frühzeitig anwaltliche Hilfe: Nur ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob wirklich ein unmittelbares Ansetzen vorliegt.
  3. Tatbestände genau prüfen: Häufig sind die Grenzen zwischen gefährlichem Eingriff, Versuch und Vollendung umstritten.
  4. Rechtsmittel nutzen: Der Fall zeigt, dass Revisionen beim BGH erfolgreich sein können.

Häufige Fragen zur versuchten gefährlichen Körperverletzung

Wann liegt eine versuchte gefährliche Körperverletzung vor?

Immer dann, wenn der Täter eine gefährliche Körperverletzung beginnen will und mit der Tatausführung ansetzt, diese aber nicht vollendet.

Welche Strafe droht?

Die Strafe richtet sich nach § 224 StGB. Beim Versuch wird sie nach §§ 23, 49 StGB regelmäßig gemildert. Möglich sind Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren.

Was ist der Unterschied zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Ein gefährlicher Eingriff (§ 315b StGB) setzt eine konkrete Gefahr für andere voraus. Bei der versuchten gefährlichen Körperverletzung genügt bereits das unmittelbare Ansetzen.

Kann ich durch Rücktritt straffrei bleiben?

Ja, wenn Sie die Tat freiwillig aufgeben oder die Vollendung verhindern (§ 24 StGB). Im Fall 6 StR 168/25 verneinte der BGH dies.

Schlagworte: Rechtsprechung
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Mustafa Üstün

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