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Verwertbarkeit von Anom-Daten

in Allgemein, Drogenstrafrecht/von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

OLG Hamm Beschluss vom 8.10.2024 – 4 Ws 154/24

Das OLG Hamm bejaht die Verwertbarkeit von Anom-Daten. Das bedeutet, dass die Beweise, die über den Kryptomessenger-Dienst Anom gewonnen werden, auch verwertet dürfen. Dabei müssen die Ermittler lediglich die Schranken des § 100e Abs. 6 StPO beachten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, unter Verwendung sogenannter „Kryptohandys“ mit dem Messenger-Dienst „ANOM“ Absprachen zu Betäubungsmittelgeschäften getroffen zu haben.

Das Landgericht Arnsberg wollte das Hauptverfahren nicht eröffnen, weil die Beweise, die man über das Auslesen der Kryptohandys gewonnen hat, nicht verwertbar seien. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Arnsberg sofortige Beschwerde ein. Daraufhin hob das OLG Hamm den Beschluss des Landgerichts Arnsberg auf.

Denn gemäß § 106e Abs. 6 StPO dürfen die durch Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten für andere Zwecke verwendet werden.

Die erlangten Daten dürfen nur dann nicht verwendet werden, wenn der Kernbereich der Lebensführung betroffen ist, siehe § 100d Abs. 1 StPO. Des Weiteren dürfen die Beweise ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung des Verdachts einer Katalogtat des § 100b Abs. 2 StPO oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. Allerdings dürfen gemäß § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und Daten daraus erhoben werden.

Hinweis:

Mobilfunkgeräte sind ein gefundenes Fressen für die Strafverfolgungsbehörden. Durch das Auslesen der Geräte werden die Beweise auf dem Silbertablett serviert. Es stellt sich immer wieder die Frage, ob das Auslesen von personenbezogenen Daten ausgelesen werden darf. Die Gerichte entscheiden immer wieder, dass das Auslesen in besonders schweren Fällen erlaubt ist, z. B. Handel mit Betäubungsmitteln oder der Erwerb und Besitz von kinderpornografischem Material.

Schlagworte: Rechtsprechung
https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png 0 0 Rechtsanwalt Mustafa Üstün https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png Rechtsanwalt Mustafa Üstün2024-12-06 14:50:292025-02-04 18:20:31Verwertbarkeit von Anom-Daten
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