Anfangsverdacht
Anfangsverdacht liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben. Der Anfangsverdacht schützt den Betroffenen so vor Ermittlungen aufgrund bloßer Vermutungen. Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet. Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden Tatverdacht und vom dringenden Tatverdacht.