Angeklagter
Der Begriff „Angeklagter“ bezeichnet im Strafverfahren denjenigen Beschuldigten, gegen den die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erhoben hat (§ 157 StPO). Er unterscheidet sich damit vom Beschuldigten, der in einem früheren Stadium des Verfahrens steht, und vom Verurteilten im Stadium nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
- § 157 StPO: „Angeklagter ist der Beschuldigte nach Erhebung der öffentlichen Klage.“
- Rechtsstellung: Der Angeklagte hat die umfassenden Verteidigungsrechte des Beschuldigten (§§ 136 ff. StPO), insbesondere das Schweigerecht, das Recht auf Verteidigerbeistand (§ 137 StPO) sowie das Recht auf Beweisanträge (§ 244 Abs. 3–6 StPO).
- Prozessuale Rolle: Er ist zentrale Verfahrenspartei im Hauptverfahren (§ 226 StPO) und hat Anwesenheitspflicht (§ 230 Abs. 1 StPO), soweit keine Ausnahmen bestehen (§ 231a, 231b StPO).
- Besonderheit: Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, zur Aufklärung beizutragen; das Gericht hat die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO, Amtsermittlungsgrundsatz).
Merksatz:
Angeklagter ist der Beschuldigte ab Erhebung der Anklage (§ 157 StPO) mit umfassenden Verteidigungsrechten, Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung und zentraler Stellung im Erkenntnisverfahren.
