Anklagegrundsatz
Der Anklagegrundsatz besagt, dass eine gerichtliche Untersuchung nur stattfinden darf, wenn eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wurde. Damit wird die Funktionstrennung zwischen Anklagebehörde und Gericht gesichert und verhindert, dass das Gericht ohne förmliches Verfahren selbst Ermittlungen aufnimmt. Er ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren.
- Rechtsgrundlagen:
- § 151 StPO – „Eine gerichtliche Untersuchung findet nur statt, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat.“
- Art. 103 Abs. 1 GG – Anspruch auf rechtliches Gehör (als verfassungsrechtliche Absicherung).
- Bedeutung:
- Sicherung der Neutralität und Unparteilichkeit des Gerichts.
- Abgrenzung der Rollen von Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) und Gericht (entscheidende Instanz).
- Schutz des Beschuldigten vor willkürlicher Strafverfolgung.
Merksatz:
Ohne Anklage keine gerichtliche Untersuchung – § 151 StPO sichert die Funktionstrennung und Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör des Angeklagten.
