Aussageverweigerungsrecht
Ein Zeuge kann gemäß § 55 StPO die Aussage verweigern, wenn er selbst oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 StPO belasten würde. Es besteht aber kein umfassendes Schweigerecht. Die Aussage darf bezüglich einzelner Fragen verweigert werden.