Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist das zentrale Gesetz zur Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln in Deutschland. Es bestimmt, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten und regelt Anbau, Herstellung, Handel, Abgabe, Erwerb, Besitz und Einfuhr. Ziel ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs.
- Rechtsgrundlage: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG).
- Wichtige Vorschriften:
- § 1 BtMG: Definition von Betäubungsmitteln (mit Verweis auf die Anlagen I–III).
- §§ 3 ff. BtMG: Erlaubnisvorbehalt für Anbau, Herstellung, Handel und Abgabe.
- § 13 BtMG: Verschreibungsbefugnis von Ärzten.
- § 29 BtMG: Strafbarkeit von unerlaubtem Besitz, Erwerb, Anbau, Handel, Abgabe, Ein- und Ausfuhr.
- § 29a BtMG: Qualifizierte Fälle, z. B. Abgabe an Minderjährige oder Besitz großer Mengen.
- § 30 BtMG: Besonders schwere Fälle, u. a. bandenmäßiger oder bewaffneter Handel.
- § 30a BtMG: Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffe oder als Bande.
- § 31 BtMG: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe („kleiner Kronzeuge“).
- §§ 35, 36 BtMG: Möglichkeit der Therapie statt Strafe („Therapie statt Strafe“-Regelung).
Merksatz: Das BtMG unterscheidet zwischen verkehrsfähigen Stoffen (Anlage II/III), die nur mit Erlaubnis genutzt werden dürfen, und nicht verkehrsfähigen Stoffen (Anlage I), deren Umgang absolut verboten ist.
Stoffgruppen nach den Anlagen des BtMG
Das BtMG unterscheidet Betäubungsmittel nach ihrer Verkehrsfähigkeit und Verschreibungsfähigkeit. Diese Einteilung findet sich in den Anlagen I–III zum BtMG (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG).
- Anlage I BtMG – nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
- Umgang (Besitz, Erwerb, Anbau, Herstellung) ist grundsätzlich verboten.
- Keine medizinische Verwendung, auch keine Verschreibung möglich.
- Beispielstoffe: LSD, Heroin, Ecstasy (MDMA).
- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I, § 29 BtMG (Strafvorschrift).
- Anlage II BtMG – verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel
- Dürfen mit behördlicher Erlaubnis hergestellt und gehandelt werden, aber nicht verschrieben.
- Verwendung nur zu Forschungs- oder Herstellungszwecken.
- Beispielstoffe: Rohstoffe für Medikamente wie Cocablätter, Thebain.
- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage II, §§ 3 ff. BtMG (Erlaubnisvorbehalt).
- Anlage III BtMG – verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
- Können von Ärzten verschrieben werden (nur auf speziellen BtM-Rezepten, § 13 BtMG).
- Besitz ist mit ärztlicher Verordnung erlaubt.
- Beispielstoffe: Morphin, Methadon, Cannabis (medizinisch).
- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III, § 13 BtMG.
Merksatz fürs Glossar:
- Anlage I: absolut verboten (z. B. LSD, Heroin).
- Anlage II: erlaubt für Forschung/Herstellung, aber nicht verschreibbar.
- Anlage III: mit Rezept erlaubt (z. B. Morphin, medizinisches Cannabis).
Vergleich der Anlagen I–III BtMG
| Anlage | Verkehrsfähigkeit | Verschreibungsfähigkeit | Beispiele | Rechtsgrundlagen |
|---|---|---|---|---|
| Anlage I | ❌ nicht verkehrsfähig | ❌ nicht verschreibungsfähig | LSD, Heroin, Ecstasy (MDMA) | § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I; Strafbarkeit § 29 BtMG |
| Anlage II | ✅ verkehrsfähig (nur mit Erlaubnis) | ❌ nicht verschreibungsfähig | Cocablätter, Thebain | § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage II; Erlaubnis §§ 3 ff. BtMG |
| Anlage III | ✅ verkehrsfähig (mit Erlaubnis) | ✅ verschreibungsfähig (BtM-Rezept) | Morphin, Methadon, medizinisches Cannabis | § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III; Verschreibung § 13 BtMG |
✅ Merksatz:
- I = immer verboten
- II = erlaubt, aber nie verschreibbar
- III = mit Rezept erlaubt
