Beweismittel
Die StPO kennt in der Hauptverhandlung nur die gesetzlich geregelten Beweismittel. Diese sind in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO abschließend festgelegt:
- Zeugenbeweis (§§ 48 ff. StPO) – natürliche Personen, die Wahrnehmungen zum Tatgeschehen oder zu relevanten Umständen schildern.
- Sachverständigenbeweis (§§ 72 ff. StPO) – Expertenwissen zur Beurteilung von Tatsachen, die besondere Fachkunde erfordern.
- Urkundenbeweis (§§ 249 ff. StPO) – Schriftstücke oder Dokumente, die Tatsachen beweisen sollen (z. B. Urteile, ärztliche Atteste, Schriftstücke).
- Augenscheinbeweis (§ 86 StPO, §§ 244 Abs. 3, 245 StPO) – sinnliche Wahrnehmung von Gegenständen, Personen oder Orten durch das Gericht.
- Aussage des Angeklagten (§§ 133 ff., 243 Abs. 5 S. 1, 244 Abs. 3 StPO) – die Einlassung des Beschuldigten, sei es als Geständnis, Teilgeständnis oder Leugnung.
Besonderheiten:
- Beweismittel sind formal auf diese fünf Typen begrenzt („numerus clausus der Beweismittel“).
- Andere Informationsquellen (z. B. polizeiliche Ermittlungsberichte) können nur über eines dieser Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
- Maßgeblich ist das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).
Merksatz:
„Im Strafprozess gibt es nur fünf Beweismittel: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Angeklagtenaussage (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).“
