Blutentnahme
Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, die insbesondere der Feststellung von Spuren oder Beweisen am Körper dient. Sie greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ein.
- Rechtsgrundlage:
- § 81a StPO – Anordnung körperlicher Untersuchung und Blutentnahme.
- Inhalt:
- Der Beschuldigte kann zur Duldung körperlicher Eingriffe verpflichtet werden, soweit sie ohne Gefahr für seine Gesundheit durchgeführt werden können (§ 81a Abs. 1 StPO).
- Blutentnahmen dürfen von einem Arzt auch ohne Einwilligung des Beschuldigten angeordnet werden (§ 81a Abs. 2 StPO).
- Grundsätzlich gilt der Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 StPO), bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Maßnahme anordnen.
- Besonderheiten:
- DNA-Analyse ist nach §§ 81e, 81f StPO gesondert geregelt.
- Eingriffe müssen verhältnismäßig sein und dürfen keine erheblichen Gesundheitsrisiken bergen.
Merksatz:
Die Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO ist ein typischer körperlicher Eingriff – sie erfordert regelmäßig eine richterliche Anordnung, bei Gefahr im Verzug genügt auch eine Entscheidung der Ermittlungsbehörden.
