Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht (§§ 112 Abs. 1 S. 1, 112a Abs. 1 StPO)
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Er geht über den hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO, Voraussetzung für Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens) hinaus und stellt die strengste Verdachtsstufe im Strafverfahren dar.
Erforderlich ist eine auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose, die bei vorläufiger Tatbewertung die spätere Verurteilung wahrscheinlicher erscheinen lässt als einen Freispruch. Bloße Vermutungen oder vage Verdachtsmomente reichen nicht aus.
Bedeutung:
- Zentrale Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 StPO) sowie der Haftverschonung mit Auflagen (§ 116 StPO).
- Erforderlich auch für bestimmte Maßnahmen der Untersuchungshaftvermeidung oder Wiederinvollzugsetzung (§ 112a StPO).
- Abzugrenzen vom einfachen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO, Voraussetzung für Einleitung des Ermittlungsverfahrens) und vom hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO).
Prüfungspunkte:
- Konkrete Tatsachen, nicht nur Vermutungen.
- Prognoseentscheidung: Verurteilung wahrscheinlicher als Freispruch.
- Rechtsfolge: Zulässigkeit besonders einschneidender Maßnahmen (insbes. Freiheitsentziehung).
