Durchsuchung
Durchsuchung ist die Durchforschung eines Bereichs auf ein bestimmtes Ziel hin. Die Durchsuchung einer Wohnung stellt einen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Die Durchsuchung der Wohnung darf nur durchgeführt werden, wenn ein Richter dies anordnet. Dabei handelt es sich um einen Durchsuchungsbeschluss. Bei Gefahr im Verzug darf die Wohnung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei durchsucht werden.
Die Durchsuchungsanordnung muss verhältnismäßig sein.
Gegen den Durchsuchungsbeschluss kann eine Beschwerde eingelegt werden. Daraufhin wird die Rechtsmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses überprüft. Die Rechtmäßigkeitsprüfung orientiert sich an den §§ 102 ff. StPO.
Eine Durchsuchung muss zum Ziel haben, Beweismittel aufzufinden. Aufgefundene Gegenstände können beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden.
Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet worden ist. Hierfür müssen Anhaltspunkte vorliegen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Allerdings muss kein hinreichender oder dringender Tatverdacht bestehen. Der Anfangsverdacht reicht also aus.
Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind. Zur bloßen Ausforschung darf die Maßnahme nicht benutzt werden.
Sollte die Durchsuchung fehlerhaft erfolgt sein, dürfen die aufgefundenen Beweismittel nicht verwertet werden. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nicht bei jedem kleinen Fehler in Betracht. Es müssen schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße vorliegen.
Es muss also (I.) ein Anfangsverdacht vorliegen, (II.) die Vermutung, das Untersuchungsziel zu erreichen, (III.) Richtervorbehalt oder StA bei Gefahr im Verzug und (IV.) Verhältnismäßigkeit.