Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren ist die erste Phase des Strafverfahrens und dient der Aufklärung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es beginnt mit der Einleitung durch die Staatsanwaltschaft, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO), und wird durch die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft geführt (§ 163 StPO).
- Leitung: Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft (§ 160 StPO). Sie ist verpflichtet, belastende wie entlastende Umstände zu ermitteln.
- Zweck: Feststellung, ob die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) oder die Einstellung des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) geboten ist.
- Maßnahmen: Sammlung von Beweismitteln, Vernehmung von Beschuldigten (§ 163a StPO) und Zeugen (§ 161a StPO), Sicherstellungen (§ 94 ff. StPO), Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO) u.a.
- Rechte des Beschuldigten: Belehrung (§ 136 StPO), Verteidigerbeistand (§ 137 StPO), Akteneinsicht über den Verteidiger (§ 147 StPO), Schweigerecht.
- Abschluss: Mit der Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) oder der Einstellung des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO).
Merksatz:
Das Ermittlungsverfahren (§§ 152 ff., 160–177 StPO) klärt, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es steht unter Leitung der Staatsanwaltschaft, die sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln muss.
