Fristen
Fristen sind gesetzlich oder richterlich bestimmte Zeiträume, innerhalb derer prozessuale Handlungen vorgenommen werden müssen. Sie gewährleisten Verfahrenssicherheit und Rechtsklarheit. Im Strafprozessrecht unterscheidet man zwischen gesetzlichen Fristen (unabänderlich) und gerichtlichen Fristen (verlängerbar oder abkürzbar).
- Gesetzliche Fristen:
- Einspruch gegen Strafbefehl: 2 Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO).
- Berufung: 1 Woche für Einlegung (§ 314 Abs. 1 StPO), 1 Monat für Begründung (§ 317 StPO).
- Revision: 1 Woche für Einlegung (§ 341 Abs. 1 StPO), 1 Monat für Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO).
- Beschwerde: 1 Woche (§ 311 Abs. 2 StPO).
- Wiederaufnahme: 1 Woche für Begründung nach Antragstellung (§ 370 Abs. 1 StPO).
- Haftprüfung: frühestens nach 2 Monaten wieder möglich (§ 117 Abs. 1, 2 StPO).
- Gerichtliche Fristen: vom Gericht gesetzt, z. B. für Stellungnahmen oder Begründungen (§ 35 StPO). Diese können grundsätzlich verlängert oder verkürzt werden.
- Fristberechnung: richtet sich nach §§ 42, 43 StPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Beginn ist grundsätzlich der Tag nach dem fristauslösenden Ereignis (§ 43 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO).
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung beantragt werden (§§ 44, 45 StPO).
Merksatz:
Gesetzliche Fristen im Strafprozess sind zwingend und sichern die Verfahrensökonomie; ihre Berechnung erfolgt nach §§ 42, 43 StPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Wiedereinsetzung schützt den Angeklagten bei unverschuldeter Versäumnis (§§ 44, 45 StPO).
