Gewerbsmäßiger Diebstahl
Der gewerbsmäßige Diebstahl ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Diebstähle eine dauerhafte Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
Rechtsgrundlage
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls.
Tatbestandsmerkmale
- Absicht: Der Täter will sich durch wiederholte Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle sichern.
- Fortgesetztes Handeln: Es genügt die Absicht, mehrfach zu stehlen; eine Vielzahl bereits begangener Taten ist nicht erforderlich.
- Zusammenhang: Die Motivation liegt im finanziellen Gewinn, nicht in einmaligen Beweggründen.
Strafrahmen
- Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren (§ 243 Abs. 1 StGB).
- Der Strafrahmen orientiert sich am erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt.
Besonderheiten
- Gewerbsmäßigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter neben anderen legalen Einnahmequellen handelt.
- Entscheidend ist die Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang.
Merksatz
Gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) liegt vor, wenn jemand stiehlt, um sich durch wiederholte Taten eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen.
