Grundsätze im Strafprozess
Das Strafverfahren folgt bestimmten Strukturprinzipien, die im Gesetz verankert sind und die Verfahrensgestaltung prägen:
- Legalitätsprinzip – Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte Ermittlungen aufzunehmen (§ 152 Abs. 2 StPO).
- Offizialprinzip – Die Strafverfolgung erfolgt durch den Staat, nicht durch Privatparteien (§ 152 Abs. 1 StPO).
- Untersuchungsgrundsatz / Amtsermittlungsgrundsatz – Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO).
- Anklagegrundsatz – Eine gerichtliche Untersuchung findet nur aufgrund einer Anklage statt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 151 StPO).
- Immediations- und Mündlichkeitsprinzip – Urteilsgrundlage ist das, was in der Hauptverhandlung mündlich und unmittelbar verhandelt wird (§§ 250, 261 StPO).
- Öffentlichkeitsgrundsatz – Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG).
- Grundsatz des rechtlichen Gehörs – Der Angeklagte hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 StPO).
- In dubio pro reo (Unschuldsvermutung) – Zweifel gehen zu Gunsten des Angeklagten (Art. 6 II EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG, § 261 StPO).
- Anspruch auf Verteidigung – Jeder Beschuldigte/Angeklagte darf sich selbst verteidigen oder einen Verteidiger hinzuziehen (§ 137 StPO).
Merksatz:
Die zentralen Prinzipien im Strafprozess sind Legalitäts- und Offizialprinzip, Anklagegrundsatz, Untersuchungsgrundsatz, Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, Öffentlichkeit, rechtliches Gehör, in dubio pro reo und das Verteidigungsrecht.
