Haftbefehl
Durch Erlass des Haftbefehls wird die Untersuchungshaft angeordnet.
Der Haftbefehl setzt einen dringenden Tatverdacht voraus. Außerdem muss und ein Haftgrund vorliegen. Letztlich muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.
Dringender Tatverdacht
Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Täter der ihm zur Last gelegten Tat ist.
Haftgründe
Flucht oder Fluchtgefahr: Der Haftgrund Flucht ist erfüllt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Auch bei der Fluchtgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde sich durch Flucht dem Strafverfahren entziehen. Das Gericht hat sämtliche bekannten Umstände zu würdigen und in die Beurteilung mit einzubeziehen.
Bei Fluchtgefahr geht es um die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten oder um die Sicherung der Vollstreckung eines möglichen Urteils.
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der dringende Verdacht besteht, dass Beweismittel vernichtet werden oder auf andere Beschuldigte eingewirkt wird. Es muss die Gefahr drohen, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
Bei der Verdunkelungsgefahr geht es um die Sicherung von Beweismitteln zur ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung.
Ein weiterer Haftgrund ist der Verdacht eines Schwerverbrechens. Dazu zählen Mord und Totschlag sowie schwere Körperverletzungen.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten des Beschuldigten. In Betracht kommen bestimmte Sexualdelikte, Körperverletzungsdelikte oder Raubdelikte. Ferner wird vorausgesetzt, dass eine wiederholte und fortgesetzte Tatbegehung erfolgte. In den Fällen des § 112a I Nr. 2 StPO ist zusätzlich eine Straferwartung von mehr als einem Jahr notwendig.
Die U-Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel derBesserung und Sicherung außer Verhältnis steht
Verhältnismäßigkeit
Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Da die Freiheitsentziehung einen besonders schweren Grundrechtseingriff darstellt, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streng zu beachten. Zu beachten ist ferner, dass der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der Haftgründe die Anordnung einer Untersuchungshaft ausschließen kann.
Rechtsschutz
Gegen den Haftbefehl kann man Haftbeschwerde (§ 304 StPO) einlegen oder einen Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) stellen.
Die Beschwerde darf nicht neben einem Antrag auf Haftprüfung eingelegt werden.
Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft erfolgt durch das zuständige Oberlandesgericht gemäß § 121 StPO eine Haftprüfung von Amts wegen.