in dubio pro reo
Der Grundsatz in dubio pro reo bedeutet, dass im Strafprozess bestehende Zweifel an der Täterschaft oder Schuld des Angeklagten zu dessen Gunsten wirken müssen. Er konkretisiert die verfassungsrechtlich und völkerrechtlich verankerte Unschuldsvermutung und ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips.
- Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; einfachgesetzlich verankert in § 261 StPO (freie richterliche Beweiswürdigung).
- Bedeutung: Keine Verurteilung bei verbleibenden vernünftigen Zweifeln; das Gericht darf sich nur bei voller richterlicher Überzeugung von der Schuld des Angeklagten für eine Verurteilung entscheiden.
- Funktion: Schutz vor Fehlurteilen, Sicherung des Schuldprinzips, Ausgleich für das staatliche Gewaltmonopol.
Merksatz:
Bestehen nach Abschluss der Beweisaufnahme Zweifel, müssen diese zwingend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (in dubio pro reo).
