Konsumcannabispgesetz (KCanG)
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Es regelt den Umgang mit Cannabis zu Genusszwecken für Erwachsene in Deutschland und enthält Vorgaben zur Besitzmenge, zum Eigenanbau sowie zu Anbauvereinigungen. Ziel ist die Entkriminalisierung von Eigenkonsum und die Eindämmung des Schwarzmarkts.
- Rechtsgrundlage: Gesetz zur kontrollierten Freigabe von Cannabis – Konsumcannabisgesetz (KCanG).
- Wichtige Regelungen:
- Besitz (§ 3 KCanG): Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
- Eigenanbau (§ 9 KCanG): Erlaubt sind bis zu 3 Cannabispflanzen pro Person für den Eigenbedarf.
- Anbauvereinigungen (§§ 11 ff. KCanG): Nicht-gewerbliche Vereine oder Genossenschaften dürfen Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum abgeben.
- Abgabemengen (§ 12 KCanG): An Mitglieder maximal 25 Gramm pro Tag, höchstens 50 Gramm pro Monat.
- Jugendschutz (§ 5, § 10 KCanG): Abgabe und Besitz sind nur für Erwachsene erlaubt; Konsum in der Nähe von Schulen, Kitas oder Spielplätzen ist untersagt.
- Ordnungswidrigkeiten & Straftaten (§§ 34–36 KCanG): Überschreitungen der erlaubten Mengen oder Abgabe an Minderjährige sind bußgeld- oder strafbewehrt.
Merksatz: Das KCanG erlaubt Erwachsenen seit April 2024 den Besitz von bis zu 25 g Cannabis und 3 Pflanzen Eigenanbau – streng reguliert und unter Jugendschutzvorbehalt.
Vergleich: KCanG und BtMG
| Bereich | KCanG (seit 01.04.2024) | BtMG (Betäubungsmittelgesetz) |
|---|---|---|
| Besitz | Erwachsene dürfen bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum besitzen (§ 3 KCanG). | Besitz von Cannabis ohne Erlaubnis = strafbar, unabhängig von der Menge (§ 29 BtMG). |
| Eigenanbau | Erlaubt: bis zu 3 Cannabispflanzen pro Person (§ 9 KCanG). | Eigenanbau = strafbar, auch wenige Pflanzen (§ 29 BtMG). |
| Anbauvereinigungen | Zulässig: nicht-gewerbliche Vereine/Genossenschaften dürfen Cannabis für Mitglieder anbauen (§§ 11 ff. KCanG). | Gemeinschaftlicher Anbau = strafbar. |
| Abgabe | Abgabe nur innerhalb von Anbauvereinigungen: max. 25 g/Tag, höchstens 50 g/Monat pro Mitglied (§ 12 KCanG). | Abgabe von Cannabis = Straftat (§ 29 ff. BtMG), auch unentgeltlich. |
| Jugendschutz | Abgabe/Konsum nur für Erwachsene; striktes Verbot in Nähe von Schulen, Kitas, Spielplätzen (§ 5, § 10 KCanG). | Keine Sonderregelungen – Cannabis ist für alle ohne Ausnahme verboten. |
| Straf-/Bußgeldvorschriften | Verstöße gegen Mengen, Abgaberegeln oder Jugendschutz = Ordnungswidrigkeit oder Straftat (§§ 34–36 KCanG). | Besitz, Anbau, Handel = grundsätzlich strafbar mit teils hohen Freiheitsstrafen (§§ 29–30a BtMG). |
KCanG: Erlaubt Erwachsenen begrenzten Besitz, Eigenanbau und Vereinsanbau unter strengen Regeln.
BtMG: Gilt weiterhin für alle anderen Betäubungsmittel und für Cannabis, soweit es nicht vom KCanG erlaubt ist.
