Legalitätsprinzip
Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und – bei hinreichendem Tatverdacht – öffentliche Klage zu erheben. Es soll die Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten und Willkür verhindern.
- Rechtsgrundlagen:
- § 152 Abs. 2 StPO – Einleitung des Ermittlungsverfahrens bei Anfangsverdacht.
- § 170 Abs. 1 StPO – Pflicht zur Anklageerhebung bei hinreichendem Tatverdacht.
- § 160 Abs. 1 StPO – Staatsanwaltschaft ermittelt sowohl belastende als auch entlastende Umstände.
- Ausnahmen: Opportunitätsprinzip, insbesondere bei Geringfügigkeit oder besonderem öffentlichen Interesse (z. B. §§ 153, 153a StPO).
Merksatz:
Bei Anfangsverdacht muss die Staatsanwaltschaft ermitteln (§ 152 Abs. 2 StPO), bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erheben (§ 170 Abs. 1 StPO) – Ausnahmen nur nach Opportunitätsprinzip (§§ 153 ff. StPO).
