Nebenklage
Die Nebenklage ist die Möglichkeit für bestimmte Opfer von Straftaten, sich dem Strafverfahren gegen den Täter als eigenständige Partei anzuschließen. Sie stärkt die Rechte von Verletzten und ermöglicht eine aktive Beteiligung am Verfahren.
Rechtsgrundlage
§§ 395 ff. StPO – Nebenklage
Voraussetzungen
- Anschlussberechtigte Personen: Opfer bestimmter Delikte, z. B. Sexualstraftaten, schwere Körperverletzungen oder Tötungsdelikte.
- Form: Schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Gericht.
- Zeitpunkt: Möglich bereits im Ermittlungsverfahren, spätestens bis zur Urteilsverkündung.
Rechte des Nebenklägers
- Anwesenheit in der Hauptverhandlung auch bei eigener Zeugenaussage (§ 397 StPO).
- Fragerecht gegenüber Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen.
- Recht auf Beweisanträge und weitere Anträge.
- Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Nebenklagevertreter), ggf. beigeordnet nach § 397a StPO.
Bedeutung
Die Nebenklage macht das Opfer zu einer eigenen Prozesspartei. Sie geht über die reine Zeugenaussage hinaus und ermöglicht aktives Handeln im Strafprozess.
Merksatz
Nebenklage (§§ 395 ff. StPO): Opfer bestimmter Straftaten können sich der Anklage anschließen und umfassende Beteiligungsrechte im Strafprozess wahrnehmen.
Siehe auch:
Opferanwalt, Strafprozessordnung, Zeuge
