Notwehr (§ 32 StGB)
Gesetzliche Grundlage
- § 32 Abs. 1 StGB: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“
- § 32 Abs. 2 StGB: „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Voraussetzungen der Notwehr
Das Gesetz definiert Notwehr als Verteidigungshandlung, die drei Voraussetzungen erfüllen muss:
- Gegenwärtiger Angriff – Der Angriff steht unmittelbar bevor, dauert an oder ist noch nicht beendet.
- Rechtswidrigkeit des Angriffs – Der Angreifer hat kein Recht, so zu handeln.
- Erforderlichkeit der Verteidigung – Geeignetes und mildestes Abwehrmittel.
Rechtsprechung zur Notwehr
Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), hat die Notwehrgrenzen konkretisiert:
- Erforderlichkeit: Der Verteidiger muss das mildeste Mittel wählen, aber nicht riskieren, selbst verletzt zu werden (BGH, Urteil vom 26.10.1961 – 4 StR 252/61).
- Verhältnismäßigkeit: Grundsätzlich kennt das Notwehrrecht kein „Übermaßverbot“. Einschränkungen gelten bei Angriffen durch Kinder, Betrunkene oder schuldlos Handelnde (BGH, Urteil vom 30.01.1957 – 2 StR 365/56).
- Notwehrprovokation: Wer absichtlich eine Auseinandersetzung herbeiführt, kann sich nicht uneingeschränkt auf Notwehr berufen (BGH, Urteil vom 21.11.1957 – 4 StR 525/57).
Juristische Probleme
- Notwehr gegen schuldlos Handelnde: Fraglich ist, wie weit sich ein Angegriffener gegen schuldunfähige Personen (z. B. Kinder, psychisch Kranke) verteidigen darf.
- Notwehrprovokation: Wer den Angriff selbst provoziert, hat nur eingeschränkt ein Notwehrrecht.
- Abgrenzung zum Notstand (§ 34 StGB): ist immer erlaubt, während der rechtfertigende Notstand eine Güterabwägung verlangt.
- Putativnotwehr: Irrt jemand fälschlich, er werde angegriffen, liegt Putativnotwehr vor. Dies wird über § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) oder § 33 StGB (Notwehrexzess) berücksichtigt.
Fazit
Die Notwehr nach § 32 StGB ist ein zentrales Verteidigungsrecht. Sie erlaubt Handlungen, die sonst Straftaten wären, wenn sie erforderlich sind, um einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Rechtsprechung hat wichtige Grenzen entwickelt – etwa zur Notwehrprovokation oder zum Umgang mit schuldlos Handelnden.
