Offizialprinzip
Das Offizialprinzip bedeutet, dass die Verfolgung von Straftaten grundsätzlich durch den Staat erfolgt und nicht in die Disposition der Beteiligten gestellt ist. Straftaten werden daher von Amts wegen verfolgt, unabhängig vom Willen des Geschädigten.
- Rechtsgrundlagen:
- § 152 Abs. 1 StPO – „Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.“
- In Verbindung mit dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO): Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei Anfangsverdacht Ermittlungen einzuleiten.
- Ausnahmen: Bei Antragsdelikten (§ 77 ff. StGB) und bei Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesseerforderlich ist, ist eine Verfolgung nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse möglich.
Merksatz:
Straftaten werden von Amts wegen verfolgt (§ 152 Abs. 1 StPO) – Verfolgung liegt nicht im Belieben des Verletzten, außer bei Antragsdelikten (§§ 77 ff. StGB).
