Polizei
Die Polizei ist im Ermittlungsverfahren tätig. Sie erforscht den Sachverhalt.
Gegenüber der Staatsanwaltschaft ist die Polizei weisungsgebunden. Die Staatsanwaltschaft ist „die Herrin des Verfahrens“.
In Ausnahmefällen darf die Polizei selbst tätig werden. Dies erfolgt etwa durch Anzeigen oder eigene Wahrnehmungen von Straftaten.
Die Polizei hat die Befugnis, gemäß § 127 StPO jemanden vorläufig festzunehmen sowie gemäß § 81b StPO erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen. Außerdem darf die Polizei Beschuldigte und Zeugen vernehmen.
Wenn Gefahr im Verzug ist, darf die Polizei gemäß § 81a StPO körperlich untersuchen, Gegenstände beschlagnahmen und gemäß § 105 StPO durchsuchen.