Raub
Der Raub ist ein schweres Vermögensdelikt im deutschen Strafrecht. Er verbindet den Diebstahl mit dem Einsatz von Gewalt oder Drohung. Nach § 249 StGB macht sich strafbar, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt. Ziel ist es, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern.
Gesetzliche Grundlage
- § 249 StGB (Raub): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
- § 250 StGB (schwerer Raub): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter z. B. eine Waffe einsetzt.
- § 251 StGB (Raub mit Todesfolge): Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslang.
Diese Vorschriften verdeutlichen, dass Raub nicht nur ein Angriff auf das Eigentum, sondern zugleich ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers ist.
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung des BGH hat den Tatbestand immer weiter konkretisiert.
- Schon ein kräftiges Stoßen oder Festhalten kann „Gewalt“ darstellen (BGH, Urteil vom 10.11.1994 – 4 StR 525/94).
- Auch psychischer Zwang erfüllt den Drohungsbegriff, sofern beim Opfer die Furcht vor einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ausgelöst wird (BGH, Beschluss vom 19.02.2003 – 2 StR 393/02).
- In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob das Opfer die Sache freiwillig herausgibt. Daher ist die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) oft schwierig.
Juristische Probleme
- Abgrenzung Diebstahl/Raub: Wann reicht eine Handlung als Gewalt aus und wann liegt nur ein Diebstahl vor?
- Raub oder räuberische Erpressung: Gibt das Opfer die Sache selbst heraus oder nimmt der Täter sie weg?
- Mittäterschaft: Auch wer nicht selbst Gewalt anwendet, kann sich als Mittäter strafbar machen, wenn er die Tat unterstützt.
- Waffen- und Werkzeugproblematik (§ 250 StGB): Wann ist ein Werkzeug „gefährlich“? Hierzu gibt es zahlreiche Urteile.
