Schwarzarbeit
Schwarzarbeit (SchwarzArbG, StGB, AO, SGB IV)
Schwarzarbeit ist kein eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch, sondern wird durch eine Vielzahl von Vorschriften erfasst. Sie bezeichnet Tätigkeiten, die unter Umgehung von Steuerpflichten, Sozialabgaben oder Meldepflichtenausgeführt werden.
- Rechtsgrundlage: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- Strafrechtliche Relevanz:
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – Nichtabführen von Steuern bei Schwarzarbeit.
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) – Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Leistungsbetrug (§ 263 StGB i.V.m. SGB II/XII) – gleichzeitiges Arbeiten und unberechtigter Leistungsbezug (z. B. Arbeitslosengeld II).
- Tatobjekt: Staatliche Abgaben, Sozialversicherungssysteme, Wettbewerbsordnung.
- Tathandlung: Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen unter Umgehung steuer-, abgaben- oder melderechtlicher Vorschriften.
- Strafrahmen:
- Steuerhinterziehung: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (§ 370 AO).
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (§ 266a StGB).
- In besonders schweren Fällen (gewerbsmäßige Schwarzarbeit, bandenmäßiges Vorgehen): Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre.
