Sexuelle Belästigung
- Rechtsgrundlage: § 184i StGB.
- Inhalt: Strafbar ist das Vornahmen einer sexuellen Handlung gegenüber einer anderen Person, die geeignet ist, diese in ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu beeinträchtigen. Typisch sind körperliche Berührungen gegen den Willen des Opfers (z. B. unerwünschtes Anfassen, Begrapschen).
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 184i Abs. 2 StGB).
- Bedeutung: Erfasst „alltägliche Übergriffe“ unterhalb der Schwelle des § 177 StGB, schützt ebenfalls die sexuelle Selbstbestimmung.
Merksatz: Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) – unerwünschte sexuelle Berührung, die die Selbstbestimmung beeinträchtigt.
