Sexueller Übergriff
- Rechtsgrundlage: § 177 Abs. 1 StGB.
- Inhalt: Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn der Täter gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Gewalt oder Drohung sind nicht erforderlich.
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Bedeutung: Grundtatbestand des § 177 StGB; erfasst bereits das bloße Handeln gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen.
Merksatz: Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) – jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen, auch ohne Gewalt.
