Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel, die nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, wenn ein Täter weiterhin als besonders gefährlich für die Allgemeinheit gilt.
Rechtsgrundlage
§ 66 StGB – Sicherungsverwahrung.
Tatbestandsmerkmale / Voraussetzungen
- Verurteilung wegen besonders schwerer Straftaten, insbesondere Sexualdelikte, Gewaltdelikte oder schwerer Rückfallkriminalität.
- Gefährlichkeitsprognose: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Täter erneut schwere Straftaten begeht.
- Anordnung entweder im Urteil (primäre Sicherungsverwahrung) oder nachträglich (§ 66b StGB).
Inhalt der Maßregel
- Unterbringung in einer besonderen Einrichtung (getrennt vom Strafvollzug).
- Keine feste Dauer – sie dauert an, solange der Täter als gefährlich gilt.
- Regelmäßige Überprüfung durch das Gericht.
Besonderheiten
- Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel.
- Sie ist stark umstritten, da sie zu einer potentiell lebenslangen Freiheitsentziehung führen kann.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Anforderungen an ihre Ausgestaltung gestellt (Recht auf menschenwürdige Unterbringung).
Merksatz
§ 66 StGB – Sicherungsverwahrung: Freiheitsentziehende Maßregel für besonders gefährliche Täter nach Verbüßung der Strafe, ohne feste Dauer.
