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Sicherungsverwahrung

in /von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel, die nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, wenn ein Täter weiterhin als besonders gefährlich für die Allgemeinheit gilt.

Rechtsgrundlage

§ 66 StGB – Sicherungsverwahrung.

Tatbestandsmerkmale / Voraussetzungen

  • Verurteilung wegen besonders schwerer Straftaten, insbesondere Sexualdelikte, Gewaltdelikte oder schwerer Rückfallkriminalität.
  • Gefährlichkeitsprognose: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Täter erneut schwere Straftaten begeht.
  • Anordnung entweder im Urteil (primäre Sicherungsverwahrung) oder nachträglich (§ 66b StGB).

Inhalt der Maßregel

  • Unterbringung in einer besonderen Einrichtung (getrennt vom Strafvollzug).
  • Keine feste Dauer – sie dauert an, solange der Täter als gefährlich gilt.
  • Regelmäßige Überprüfung durch das Gericht.

Besonderheiten

  • Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel.
  • Sie ist stark umstritten, da sie zu einer potentiell lebenslangen Freiheitsentziehung führen kann.
  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Anforderungen an ihre Ausgestaltung gestellt (Recht auf menschenwürdige Unterbringung).

Merksatz

§ 66 StGB – Sicherungsverwahrung: Freiheitsentziehende Maßregel für besonders gefährliche Täter nach Verbüßung der Strafe, ohne feste Dauer.

https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png 0 0 Rechtsanwalt Mustafa Üstün https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png Rechtsanwalt Mustafa Üstün2025-08-20 21:26:352025-08-20 21:26:35Sicherungsverwahrung

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