Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 152 StPO eine Anklagebehörde. Sie ist von den Gerichten unabhängig. Der einzelne Staatsanwalt ist nicht unabhängig, sondern an die dienstlichen Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Der Vorgesetzte kann das Verfahren einem anderen Staatsanwalt übertragen oder an sich ziehen.
Im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft leitende Behörde. Wenn der hinreichende Tatverdacht vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben (Legalitätsprinzip). Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen.
Bei den Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft gemäß § 160 StPO sowohl belastende, als auch entlastende Tatsachen ermitteln.
Die Ermittlung kann die Staatsanwaltschaft entweder selbst durchführen oder sich hierzu der Polizei bedienen. Eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO oder eine Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO darf die Staatsanwaltschaft nicht selbst anordnen. Diese Zwangsmaßnahmen können nur durchgesetzt werden, wenn ein Ermittlungsrichter einen entsprechenden Beschluss erlässt. Gemäß § 105 StPO darf die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug Zwangsmaßnahmen aber selbst anordnen.
Während der Gerichtsverhandlung muss die Staatsanwaltschaft als Behörde stets anwesend sein. Es muss also nicht immer dieselbe Person anwesend sein.
Das Vollstreckungsverfahren liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft.