Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Übersicht: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Wesentlicher Inhalt | Strafrahmen | Typische Beispiele |
|---|---|---|---|---|
| Sexueller Übergriff | § 177 Abs. 1 StGB | Sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person; Gewalt/Drohung nicht erforderlich | Freiheitsstrafe 6 Monate – 5 Jahre | Kuss oder sexuelle Berührung gegen den klar erkennbaren Widerstand |
| Sexuelle Belästigung | § 184i StGB | Sexuelle Handlung durch körperliche Berührung, die die Selbstbestimmung beeinträchtigt | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre; in schweren Fällen 3 Monate – 5 Jahre | „Begrapschen“ in Bus, Disco oder am Arbeitsplatz |
| Vergewaltigung | § 177 Abs. 6 StGB | Besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs: Beischlaf oder vergleichbare Handlung mit Eindringen in den Körper gegen den erkennbaren Willen | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren (bis zu 15 Jahre) | Vaginaler, oraler oder analer Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Opfers |
Bis 2016 war eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung nur möglich, wenn der Täter Gewalt angewendet, gedroht oder eine schutzlose Lage ausgenutzt hatte. Dadurch blieben viele Fälle straflos, in denen das Opfer klar seinen Willen äußerte, aber keine Gewalt vorlag.
Mit der Reform vom 10. November 2016 wurde das Prinzip „Nein heißt Nein“ eingeführt:
- Bereits das Handeln gegen den erkennbaren Willen des Opfers ist strafbar (§ 177 Abs. 1 StGB).
- Gewalt oder Drohung sind nicht mehr Voraussetzung.
- Dadurch wurde der Opferschutz deutlich gestärkt und Strafbarkeitslücken geschlossen.
Merksatz: Seit der Reform 2016 reicht ein klares „Nein“ – sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen sind strafbar, auch ohne Gewalt.
