Strafverfahren
Das Strafverfahren dient der Feststellung, ob ein staatlicher Strafanspruch besteht, und ggf. dessen Durchsetzung. Es gliedert sich in mehrere Verfahrensabschnitte:
- Ermittlungsverfahren (§§ 160–177 StPO):
- Eingeleitet durch die Staatsanwaltschaft bei Anfangsverdacht.
- Ziel: Aufklärung des Sachverhalts, Ermittlung von Beweisen.
- Abschluss: Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) oder Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO).
- Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO):
- Gericht prüft die Anklage.
- Ergebnis: Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) oder Ablehnung (§ 204 StPO).
- Hauptverfahren (§§ 213–275 StPO):
- Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung.
- Beweisaufnahme, Plädoyers, Urteil (§ 260 StPO: Freispruch oder Verurteilung).
- Auch Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO möglich.
- Rechtsmittelverfahren (optional):
- Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff. StPO):
- Vollstreckung rechtskräftiger Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafe).
- Zuständig: Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.
Merksatz: Strafverfahren = Ermittlungsverfahren → Zwischenverfahren → Hauptverfahren → ggf. Rechtsmittel → Vollstreckung.
