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Pflichtverteidiger

in /von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Ein Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Strafverteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Ziel ist, die Rechte des Beschuldigten in besonders schwerwiegenden oder komplizierten Verfahren zu sichern.

Rechtsgrundlage

§§ 140 ff. StPO – Notwendige Verteidigung.

Tatbestandsmerkmale / Voraussetzungen

Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt. Dies ist u. a. der Fall bei:

  • Schweren Straftaten mit Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
  • Untersuchungshaft (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
  • Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO).
  • Schwurgerichtssachen (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
  • Wenn sich die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ergibt (§ 140 Abs. 2 StPO).

Rechte und Wirkung

  • Der Pflichtverteidiger nimmt die gleichen Rechte wahr wie ein Wahlverteidiger.
  • Der Beschuldigte hat das Recht, seinen Verteidiger selbst zu benennen; tut er dies nicht, wählt das Gericht einen Anwalt aus.
  • Die Kosten trägt zunächst die Staatskasse, können aber bei Verurteilung dem Angeklagten auferlegt werden.

Strafprozessuale Bedeutung

Der Pflichtverteidiger soll ein faires Verfahren gewährleisten. Auch bei beschränkten finanziellen Mitteln des Beschuldigten bleibt so die Verteidigung gesichert.

Merksatz

Pflichtverteidiger (§§ 140 ff. StPO): Ein vom Gericht bestellter Verteidiger in Fällen notwendiger Verteidigung, der die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren sichert.

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Mustafa Üstün

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