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Rechtfertigender Notstand – § 34 StGB

in /von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ist – ähnlich wie die Notwehr – ein Rechtfertigungsgrund im deutschen Strafrecht. Wer eine ansonsten strafbare Handlung begeht, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig. Im Unterschied zur Notwehr ist beim Notstand jedoch eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern erforderlich.


Gesetzliche Grundlage

  • § 34 StGB: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Damit verlangt das Gesetz drei Voraussetzungen:

  1. Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Brand, Unfall, Naturereignis).
  2. Nicht anders abwendbar – es muss keine andere Möglichkeit geben, die Gefahr rechtmäßig zu beseitigen.
  3. Abwägung der Rechtsgüter – das gerettete Gut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.

Rechtsprechung zum rechtfertigenden Notstand

Die Gerichte haben den Anwendungsbereich von § 34 StGB konkretisiert:

  • Abwägung der Rechtsgüter: Das Bundesverfassungsgericht und der BGH verlangen eine strenge Abwägung. Ein Beispiel ist das klassische „Dilemma“: Darf man fremdes Eigentum beschädigen, um ein höherwertiges Rechtsgut wie Leben oder Gesundheit zu retten (BGH, Urteil vom 28.01.1958 – 1 StR 556/57)?
  • Gefahr für Dritte: Auch die Rettung fremder Rechtsgüter kann den Notstand rechtfertigen. So darf jemand etwa eine Tür aufbrechen, um eine Person aus einer brennenden Wohnung zu retten.
  • Angemessenheit: Selbst wenn ein höherwertiges Gut gerettet wird, darf die Handlung nicht völlig unverhältnismäßig sein (BGH, Urteil vom 16.11.1965 – 1 StR 327/65).

Juristische Probleme

  1. Abgrenzung zur Notwehr (§ 32 StGB): Bei der Notwehr ist keine Abwägung erforderlich – der Angriff darf in jedem Fall abgewehrt werden. Beim Notstand dagegen muss das gerettete Gut das beeinträchtigte überwiegen.
  2. „Wesentliches Überwiegen“: Wann ein Rechtsgut das andere „wesentlich“ überwiegt, ist oft Auslegungssache. Das führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheit.
  3. Freiwilligkeit des Opfers: Fraglich ist, ob ein Eingriff gerechtfertigt ist, wenn der Inhaber des gefährdeten Rechtsgutes freiwillig auf Schutz verzichtet.
  4. Übermaßverbot: Auch wenn ein höherwertiges Gut gerettet wird, darf die Verteidigungshandlung nicht übermäßig sein.

Fazit

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ist ein wichtiger Ausgleich im Strafrecht. Er erlaubt Eingriffe in fremde Rechtsgüter, wenn dadurch ein wesentlich höherwertiges Gut gerettet wird. Entscheidend ist die Abwägung: Das geschützte Rechtsgut muss das beeinträchtigte deutlich übertreffen, und die Handlung muss angemessen sein.

https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png 0 0 Rechtsanwalt Mustafa Üstün https://xn--strafverteidiger-stn-5ecc.de/wp-content/uploads/2024/08/Mustafa-Uestuen-Logo-2100x600-1-1030x294.png Rechtsanwalt Mustafa Üstün2025-08-23 08:09:552025-08-23 08:09:55Rechtfertigender Notstand – § 34 StGB

Mustafa Üstün

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