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Schuldunfähigkeit – § 20 StGB

in /von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund. Sie bedeutet, dass eine Person für eine begangene Tat nicht bestraft werden kann, wenn sie aufgrund einer schweren seelischen Störung oder eines ähnlichen Zustands nicht in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


Gesetzliche Grundlage

  • § 20 StGB: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Damit verlangt das Gesetz zwei Prüfungen:

  1. Vorliegen eines Eingangsmerkmals (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit).
  2. Auswirkung auf die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit – die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder zum Handeln nach dieser Einsicht muss aufgehoben sein.

Rechtsprechung zur Schuldunfähigkeit

Die Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), haben die Anwendung des § 20 StGB präzisiert:

  • Psychische Erkrankungen: Schizophrenien, schwere Depressionen oder manisch-depressive Erkrankungen können unter § 20 StGB fallen (BGH, Urteil vom 19.02.1997 – 3 StR 627/96).
  • Alkoholisierung: Bei erheblicher Alkoholisierung (i. d. R. ab ca. 3,0 ‰) kann Schuldunfähigkeit vorliegen (BGH, Urteil vom 10.07.1990 – 1 StR 297/90). Zwischen 2,0–3,0 ‰ wird häufig eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB angenommen.
  • Persönlichkeitsstörungen: Schwere dissoziale oder Borderline-Persönlichkeitsstörungen können ebenfalls zur Schuldunfähigkeit führen, wenn die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben ist.
  • Abgrenzung § 20 und § 21 StGB: Während § 20 StGB die volle Schuldunfähigkeit betrifft, regelt § 21 StGB die verminderte Schuldfähigkeit, bei der die Strafe gemildert werden kann.

Juristische Probleme

  1. Grenze zwischen voller und verminderter Schuldfähigkeit: Die Unterscheidung zwischen § 20 und § 21 StGB ist oft schwierig und hängt stark von psychiatrischen Gutachten ab.
  2. Bedeutung von Gutachten: Ob Schuldunfähigkeit vorliegt, entscheidet das Gericht; es stützt sich dabei regelmäßig auf psychiatrische Sachverständige.
  3. Eigenverschuldete Trunkenheit: Bei Alkohol- oder Drogeneinfluss kann § 323a StGB („Vollrausch“) greifen, sodass trotz Schuldunfähigkeit eine Bestrafung möglich bleibt.
  4. Verhältnis zur Maßregel nach § 63 StGB: Auch wenn der Täter schuldunfähig ist, kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen.

Fazit

Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB stellt sicher, dass nur derjenige bestraft wird, der das Unrecht seiner Tat einsehen und entsprechend handeln konnte. Sie ist ein zentrales Institut des Strafrechts, da sie das Prinzip der persönlichen Verantwortung schützt. Gleichzeitig wirft sie in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen auf, die meist nur durch psychiatrische Gutachten beantwortet werden können.


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