Schwere Körperverletzung
Die schwere Körperverletzung liegt vor, wenn das Opfer durch die Tat besonders gravierende Schäden erleidet.
Rechtsgrundlage
§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung.
Tatbestandsmerkmale
Folge einer Körperverletzung ist z. B.:
- Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens oder eines wichtigen Gliedes,
- dauernde Entstellung oder erhebliche Behinderung,
- dauernde Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit.
Strafrahmen
- Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren.
Merksatz
§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung: Besonders gravierende körperliche oder gesundheitliche Schäden als Folge einer Körperverletzung.
