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Steuerhinterziehung

in /von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Die Steuerhinterziehung ist der zentrale Straftatbestand des Steuerstrafrechts. Erfasst wird das vorsätzliche Verkürzen von Steuern oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile.

Rechtsgrundlage

§ 370 Abgabenordnung (AO) – Steuerhinterziehung

Tatbestandsmerkmale

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer:

  • den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt.

Voraussetzung: Dadurch werden Steuern verkürzt oder für sich bzw. einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Strafrahmen

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 AO).
  • In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, etwa wenn
    • die Hinterziehung in großem Ausmaß erfolgt,
    • der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
    • durch fortgesetzte Handlungen erhebliche Beträge hinterzogen werden.

Rechtsprechung

  • BGHSt 53, 71 („großes Ausmaß“): liegt bei einer Hinterziehungssumme ab 50.000 € vor.
  • BGH NJW 2009, 528: Ab einer Hinterziehung von 1 Mio. € kommt regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht.

Besonderheiten

  • Steuerhinterziehung verjährt regelmäßig nach 5 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. § 376 AO), in besonders schweren Fällen nach 10 Jahren.
  • Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO), wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt.

Merksatz

§ 370 AO – Steuerhinterziehung: Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht und dadurch Steuern verkürzt, riskiert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.


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