Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist der zentrale Straftatbestand des Steuerstrafrechts. Erfasst wird das vorsätzliche Verkürzen von Steuern oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile.
Rechtsgrundlage
§ 370 Abgabenordnung (AO) – Steuerhinterziehung
Tatbestandsmerkmale
Eine Steuerhinterziehung begeht, wer:
- den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt.
Voraussetzung: Dadurch werden Steuern verkürzt oder für sich bzw. einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 AO).
- In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, etwa wenn
- die Hinterziehung in großem Ausmaß erfolgt,
- der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
- durch fortgesetzte Handlungen erhebliche Beträge hinterzogen werden.
Rechtsprechung
- BGHSt 53, 71 („großes Ausmaß“): liegt bei einer Hinterziehungssumme ab 50.000 € vor.
- BGH NJW 2009, 528: Ab einer Hinterziehung von 1 Mio. € kommt regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht.
Besonderheiten
- Steuerhinterziehung verjährt regelmäßig nach 5 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. § 376 AO), in besonders schweren Fällen nach 10 Jahren.
- Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO), wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt.
Merksatz
§ 370 AO – Steuerhinterziehung: Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht und dadurch Steuern verkürzt, riskiert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
